422 Militärstrafgerichtsordnung.
gelegt hat, nicht im Widerspruch stehen. RMGer. I. 5. Mai 1902.
321.
Die vom Revisionsgerichte aufrecht erhaltenen Feltstellun-
gen sind für den Instanzrichter bindend. Vgl. § 411 A.2.
5) Vgl. § 396 A. 4, 5.
6) Ist Revision lediglich vom Angeklagten eingelegt, so
darf das Berufungsgericht auf eine gleich hohe Stache wie in
dem ersten, aufgehobenen Urteile auch dann erkennen, wenn
auf Grund der neuen Beweisaufnahme gewisse Erschwerungs-
gründe in Wegfall kommen. Beispiel: Im I. Urteil sind
wegen schweren Diebstahls zwei Jahre Gefängnis verhängt.
In dem II. Urteil wird die Qualifikation des § 243 RStr#.
nicht für erwiesen erachtet. Das Oberkriegsgericht ist dann
durch § 415 Abs. 2 nicht gehindert, wiederum auf zwei Jahre
Gefängnis zu erkennen. RMGer. I. 4. Sept. 1902. E. 3,204.
7) Einer schwereren Qualifikation der Tat steht §& 415
Abs. 2 nicht entgegen. RMGer. II. 28. Febr. 1903. E. 4,244.
Vgl. 5 396. E. 4,195.
Vierter Titel. 1)
Bestätigung der im ordentlichen Verfahren ergan-
zenen Urtheile.
416. Urtheile, die durch ein ordentliches Rechts-
mittel nicht mehr anfechtbar sind, werden mit einer Be-
stätigungsorder 2) versehen. 3) 3,)
In der Bestätigungsorder ist zum Ausdrucke zu
bringen, daß das Urtheil rechtskräftig geworden und,
soweit es auf Verurtheilung lautet, zu vollstrecken ist.“")
Die Bestätigungsorder ist dem Angeklagten bekannt 5)
zu machen. 6)7) 8) 9)
1) Begr. S. 170—171. KB. S. 129, 130.
2) Im ordentlichen Verfahren finden die Rechtsmittel
der Berufung und Revision statt — §& 363 — und ein Urteil
erlangt die Rechtskraft, sobald es durch ein ordentliches Rechts-
mittel nicht mehr anfechtbar ist — §§ 383, 405.
Durch ein solches Urteil ist die Sache endgültig entschieden;
es kann sich nur noch um die Ausführung des Urteils handeln.
Die „Bestätigung“ im Sinne des vierten Titels läßt daher die
militärgerichtliche Entscheidung völlig unberührt. § 416 be-