Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Gesetz, 
betreffend die 
Dienstvergehen der richterlichen Militärjustiz- 
beamten und die unfreiwilllige Versetzung der- 
selben in eine andere Stelle oder in den 
Ruhestand. 
Vom 1. Dezember 1898 (RG#l. S. 1297). 
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und. 
deren Bestrafung. 
1. Ein richterlicher Militärjustizbeamter,1!) welcher 
die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder 
in oder außer dem Anmte sich ein seiner amtlichen 
Stellung nicht würdiges Verhalten zu Schulden kommen 
läßt (Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 § 10),v) 
macht sich eines Dienstvergehens schuldig. 
1) Zu den richterlichen Militärjustizbeamten gehören nur 
die juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts, die Ober= 
kriegsgerichtsräte und die Kriegsgerichtsräte; nicht die Mit- 
glieder der Militäranwaltschaft und die Gerichtsschreiber. 
2) 8 10 RBG. lautet: 
Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung. das ihm 
übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen ent- 
sprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein 
Verhalten in und außer dem Amt der Achtung, die sein 
Beruf erfordert, sich würdig zu bezeigen. 
Der Pflichtenkreis des Beamten wird durch diese Vor- 
schrift nicht erschöpft; namentlich kommen — wie Perels= 
Spilling RBG. in A. II zu § 10 mit Recht hervorheben — 
die mit dem Beamtenverhältnis unzertrennlich verbundenen 
Pflichten der Treue und des Gehorsams kaum andeutungsweise 
in § 10 zum Ausdruck. Die Gehorsamspflicht der richterlichen 
Beamten ist allerdings durch § 18, 97 MStrGO. begrenzt.