Gesetz,
betreffend die
Dienstvergehen der richterlichen Militärjustiz-
beamten und die unfreiwilllige Versetzung der-
selben in eine andere Stelle oder in den
Ruhestand.
Vom 1. Dezember 1898 (RG#l. S. 1297).
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und.
deren Bestrafung.
1. Ein richterlicher Militärjustizbeamter,1!) welcher
die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder
in oder außer dem Anmte sich ein seiner amtlichen
Stellung nicht würdiges Verhalten zu Schulden kommen
läßt (Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 § 10),v)
macht sich eines Dienstvergehens schuldig.
1) Zu den richterlichen Militärjustizbeamten gehören nur
die juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts, die Ober=
kriegsgerichtsräte und die Kriegsgerichtsräte; nicht die Mit-
glieder der Militäranwaltschaft und die Gerichtsschreiber.
2) 8 10 RBG. lautet:
Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung. das ihm
übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen ent-
sprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein
Verhalten in und außer dem Amt der Achtung, die sein
Beruf erfordert, sich würdig zu bezeigen.
Der Pflichtenkreis des Beamten wird durch diese Vor-
schrift nicht erschöpft; namentlich kommen — wie Perels=
Spilling RBG. in A. II zu § 10 mit Recht hervorheben —
die mit dem Beamtenverhältnis unzertrennlich verbundenen
Pflichten der Treue und des Gehorsams kaum andeutungsweise
in § 10 zum Ausdruck. Die Gehorsamspflicht der richterlichen
Beamten ist allerdings durch § 18, 97 MStrGO. begrenzt.