Hof- und Landesverwaltung. 143
mahlzeit statt. Räte, Edelleute und auch die Einrosser speisen mit dem Kurfürsten
zusammen im Rittersaal, jede Gruppe an einem besonderen Tisch. Eine Viertel-
stunde, nachdem zu Tisch geblasen worden ist, wird das Tor geschlossen und
niemand mehr ein= und ausgelassen, damit nicht Speisen und Getränke heimlich
„abgeschleppt“ würden — ein Mißbrauch, der sehr im Schwange gewesen zu sein
scheint. Marschalk und Hofmeister haben daranf zu sehen, daß alle sich bei Tisch
fein züchtig und stille verhalten; pommersche Hofordnungen finden es nötig zu
verbieten, daß niemand bei Tisch den andern mit Knochen und Gräten oder auch
mit Brot= und Fleischstücken werfen solle. Der Keller, aus dem Wein und Bier
auf den Tisch kommt, wird nach der Mahlzeit geschlossen. Die Hofordnung des
Markgrafen Hans von Küstrin bestimmt noch ausdrücklich, daß der Marschalk
„keine unordentliche oder überflüssige Sauferei gestatten“ solle; „es wäre dann
Sache, daß Fremde vorhanden, daß man denselben zu Ehren solches tun müßte“.
Ebenda wird auch ausdrücklich verboten, daß in dem Frauenzimmer, wohin sich
die Junker nach der Mahlzeit begeben durften, keine Sauferei verstattet werden
solle. Bei diesen geselligen Zusammenkünften hat die Hofmeisterin darauf zu
sehen, daß die Jungfrauen alle in einer Reihe auf einer langen Bank neben-
einander sitzen bleiben; alles „Winkelsitzen“ und heimliche Gespräch ist ver-
boten; es gilt auch nicht für statthaft, daß die Jungfrauen viel hin und wieder
gehen oder neben den Männern stehen. Um 8 Uhr wird den Besuchern abgeklopft
und das Frauenzimmer verschlossen. Das Tagesleben am Hofe ist zu Ende;
alles geht zur Ruhe; Feuer und Licht im Schlosse wird gelöscht; die Tore werden
im Sommer um 9 Uhr, im Winter etwas früher geschlossen.
Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts lockert sich die patriarchalische
Geschlossenheit dieses Hofhaushalts in einigen Stücken; namentlich die Räte
beginnen sich mit ihrem Familienhaushalt abzusondern; statt der Verpflegung
und Kleidung bei Hofe wird ein Kost= und Kleidergeld verabreicht; aber das ganze
Amtswesen in Kammer, Kanzlei und Ratstube bleibt noch auf lange hinaus wie
eine häusliche Angelegenheit des Fürsten dem Hofe und dem Schlosse einverleibt.
Unter Joachim II. und Johann Georg hatte die kurfürstliche Kammer, die ur-
sprünglich die besondere Kasse des Fürsten, ähnlich der späteren Schatulle, war,
zugleich aber auch der Sitz einer primitiven Kabinettsregierung, wie sie im
16. Jahrhundert überall herrschte, eine größere Bedentung, als die spärliche
Überlieferung auf den ersten Blick vermuten läßt. Kammerräte und Kammer-
schreiber waren die vertrautesten Gehilfen des Kurfürsten in den täglichen Re-
gierungsangelegenheiten; Männer wie Thomas Matthias unter Joachim II. und
Johann Köppen d. A. unter Johann Georg haben in der Stellung als Kammer-
rat eine bedentende Rolle gespielt und zwar bezeichnenderweise oft im Gegensatz
zu den Kanzlern Lampert und Christian Distelmeyer. In der Kammer scheint
auch der Schwerpunkt der Domänenverwaltung gelegen zu haben, für welche
erst unter Johann Georg, seit 1588 etwa, ein besonderes Organ in der sogenannten
„Amtskammer“ erscheint. Früher pflegte der seit 1470 am Hofe eingesetzte Rent-
meister, der die kurfürstlichen Gefälle vereinnahmte, auch zu gewissen Zeiten des
Jahres mit Hilfe einiger dazu abgeordneter Räte die Rechnungen der Domänen=
amtleute zu prüfen.
Die Stellung der Räte hat im 16. Jahrhundert eine bedeutende Wandlung
ersahren. Im 14., 15. Jahrhundert und noch zum Teil unter der Regierung