Full text: Die Hohenzollern und ihr Werk.

Hof- und Landesverwaltung. 143 
mahlzeit statt. Räte, Edelleute und auch die Einrosser speisen mit dem Kurfürsten 
zusammen im Rittersaal, jede Gruppe an einem besonderen Tisch. Eine Viertel- 
stunde, nachdem zu Tisch geblasen worden ist, wird das Tor geschlossen und 
niemand mehr ein= und ausgelassen, damit nicht Speisen und Getränke heimlich 
„abgeschleppt“ würden — ein Mißbrauch, der sehr im Schwange gewesen zu sein 
scheint. Marschalk und Hofmeister haben daranf zu sehen, daß alle sich bei Tisch 
fein züchtig und stille verhalten; pommersche Hofordnungen finden es nötig zu 
verbieten, daß niemand bei Tisch den andern mit Knochen und Gräten oder auch 
mit Brot= und Fleischstücken werfen solle. Der Keller, aus dem Wein und Bier 
auf den Tisch kommt, wird nach der Mahlzeit geschlossen. Die Hofordnung des 
Markgrafen Hans von Küstrin bestimmt noch ausdrücklich, daß der Marschalk 
„keine unordentliche oder überflüssige Sauferei gestatten“ solle; „es wäre dann 
Sache, daß Fremde vorhanden, daß man denselben zu Ehren solches tun müßte“. 
Ebenda wird auch ausdrücklich verboten, daß in dem Frauenzimmer, wohin sich 
die Junker nach der Mahlzeit begeben durften, keine Sauferei verstattet werden 
solle. Bei diesen geselligen Zusammenkünften hat die Hofmeisterin darauf zu 
sehen, daß die Jungfrauen alle in einer Reihe auf einer langen Bank neben- 
einander sitzen bleiben; alles „Winkelsitzen“ und heimliche Gespräch ist ver- 
boten; es gilt auch nicht für statthaft, daß die Jungfrauen viel hin und wieder 
gehen oder neben den Männern stehen. Um 8 Uhr wird den Besuchern abgeklopft 
und das Frauenzimmer verschlossen. Das Tagesleben am Hofe ist zu Ende; 
alles geht zur Ruhe; Feuer und Licht im Schlosse wird gelöscht; die Tore werden 
im Sommer um 9 Uhr, im Winter etwas früher geschlossen. 
Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts lockert sich die patriarchalische 
Geschlossenheit dieses Hofhaushalts in einigen Stücken; namentlich die Räte 
beginnen sich mit ihrem Familienhaushalt abzusondern; statt der Verpflegung 
und Kleidung bei Hofe wird ein Kost= und Kleidergeld verabreicht; aber das ganze 
Amtswesen in Kammer, Kanzlei und Ratstube bleibt noch auf lange hinaus wie 
eine häusliche Angelegenheit des Fürsten dem Hofe und dem Schlosse einverleibt. 
Unter Joachim II. und Johann Georg hatte die kurfürstliche Kammer, die ur- 
sprünglich die besondere Kasse des Fürsten, ähnlich der späteren Schatulle, war, 
zugleich aber auch der Sitz einer primitiven Kabinettsregierung, wie sie im 
16. Jahrhundert überall herrschte, eine größere Bedentung, als die spärliche 
Überlieferung auf den ersten Blick vermuten läßt. Kammerräte und Kammer- 
schreiber waren die vertrautesten Gehilfen des Kurfürsten in den täglichen Re- 
gierungsangelegenheiten; Männer wie Thomas Matthias unter Joachim II. und 
Johann Köppen d. A. unter Johann Georg haben in der Stellung als Kammer- 
rat eine bedentende Rolle gespielt und zwar bezeichnenderweise oft im Gegensatz 
zu den Kanzlern Lampert und Christian Distelmeyer. In der Kammer scheint 
auch der Schwerpunkt der Domänenverwaltung gelegen zu haben, für welche 
erst unter Johann Georg, seit 1588 etwa, ein besonderes Organ in der sogenannten 
„Amtskammer“ erscheint. Früher pflegte der seit 1470 am Hofe eingesetzte Rent- 
meister, der die kurfürstlichen Gefälle vereinnahmte, auch zu gewissen Zeiten des 
Jahres mit Hilfe einiger dazu abgeordneter Räte die Rechnungen der Domänen= 
amtleute zu prüfen. 
Die Stellung der Räte hat im 16. Jahrhundert eine bedeutende Wandlung 
ersahren. Im 14., 15. Jahrhundert und noch zum Teil unter der Regierung