Full text: Die Hohenzollern und ihr Werk.

386 Die Erhebung Preußens zur Großmacht (1740—1786). 
zugrunde gerichtet würden oder aber entschädigt werden müßten. Er begnügte 
sich infolgedessen, nach Möglichkeit die Mißbräuche zu beseitigen, die dabei im 
Schwange gingen. Die gemessenen Frondienste der Bauern (höchstens 3—4 Tage 
in der Woche) ließen sich selbst auf den Domänen nicht dauernd festhalten, 
geschweige, daß sie auf den Rittergütern allgemein zur Einführung gelangt 
wären. Die Domänenbauern erhielten aber wenigstens durchweg erbliches 
Besitzrecht. Allgemein wurde anubefohlen, Urbarien aufzunehmen, durch welche 
die Dienste und Leistungen der Bauern ein für allemal festgesetzt werden sollten, 
um willkürlicher Erhöhung durch die Gutsherren vorzubengen; doch schlug die 
Maßregel durch die Art ihrer Ausführung unter dem Nachfolger Friedrichs 
mehr zum Schaden als zum Nutzen der bäuerlichen Erbuntertanen aus. 
Um der Kreditnot der Rittergutsbesitzer abzuhelfen, die namentlich nach 
dem Kriege stark hervortrat, wurde die Begründung von ritterschaftlichen Kredit- 
verbänden, der sogenannten Landschaften, begünstigt und aus Staatsmitteln 
unterstützt, so namentlich in Schlesien, den Marken und Pommern. Für den 
ganzen Staat aber wurde 1783 eine nenc allgemeine Hypothekenordnung 
erlassen, welche die Interessen der Gutsbesitzer und der Gläubiger in billiger 
Weise zu vereinbaren bestrebt war. 
Trotz der starken industrialistischen Tendenz der friderizianischen Regierung 
war Preußen doch im Grunde immer noch vorwiegend Agrikulturstaat ge- 
blieben; aber die landwirtschaftlichen Interessen mußten sich zugunsten der 
Gewerbe und der brotverzehrenden Bevölkerung manche Beschränkung gefallen 
lassen. Das Wollausfuhrverbot wurde jetzt auch Sachsen gegenüber mit aller 
Strenge zur Anwendung gebracht und seit 1764 auch auf den Verkehr zwischen 
Schlesien und Osterreich ausgedehnt. Die Getreideausfuhr wurde in der Haupt- 
sache gesperrt; der König erlaubte sie nur von Fall zu Fall auf Freipässe, 
die er persönlich unterzeichnete; und er richtete sich dabei nach der jeweiligen 
Marktlage und den Ernteaussichten, die er an der Hand der monatlichen Berichte 
seiner Kammerpräsidenten aus allen Teilen des Landes sehr genau verfolgte. 
Die Einfuhr blieb in der Hauptsache verboten. War Mangel an Getreide vor- 
auszusehen, so ließ der König selbst durch seine Magazinbeamten unter der 
Hand Getreide in Polen aufkaufen, meist zu verhältnismäßig niedrigen Preisen. 
Der Kornhandel der Privatleute wurde dadurch nicht gänzlich beseitigt, aber die 
Spekulation war unterdrückt, und der König hatte die Möglichkeit, auf dem im 
wesentlichen geschlossenen Markt seines Landes die Preisbildung sehr wirksam 
zu beeinflussen. Sein Bestreben war dabei auf mittlere und möglichst gleich- 
bleibende Preise gerichtet. Sank der Kornpreis unter die Grenze, bei der der 
Landwirt noch mit Gewinn produzieren konnte, so wurden große Einkäufe für 
die Magazine gemacht, was dann den Preis sofort erhöhte. Stiegen aber die 
Preise so hoch, daß der Handarbeiter und der Soldat, der sich ja von seiner 
Löhnung damals selbst verpflegen mußte, nicht mehr ihr Auskommen fanden, 
so wurden große Mengen von Korn aus den Magazinen auf den Markt gebracht, 
so daß dadurch ein Sinken der Preise herbeigeführt wurde. Der König sagt in 
seinem politischen Testament von 1768, er sehe es als seine Pflicht an, die Inter- 
essen der Gutsherren gegen die der Lohnarbeiter und der Soldaten zu balancieren. 
Dies System der Getreidehandelspolitik hat mit vollem Erfolg erst durch- 
geführt werden können, als der König nach der polnischen Teilung in die Lage