386 Die Erhebung Preußens zur Großmacht (1740—1786).
zugrunde gerichtet würden oder aber entschädigt werden müßten. Er begnügte
sich infolgedessen, nach Möglichkeit die Mißbräuche zu beseitigen, die dabei im
Schwange gingen. Die gemessenen Frondienste der Bauern (höchstens 3—4 Tage
in der Woche) ließen sich selbst auf den Domänen nicht dauernd festhalten,
geschweige, daß sie auf den Rittergütern allgemein zur Einführung gelangt
wären. Die Domänenbauern erhielten aber wenigstens durchweg erbliches
Besitzrecht. Allgemein wurde anubefohlen, Urbarien aufzunehmen, durch welche
die Dienste und Leistungen der Bauern ein für allemal festgesetzt werden sollten,
um willkürlicher Erhöhung durch die Gutsherren vorzubengen; doch schlug die
Maßregel durch die Art ihrer Ausführung unter dem Nachfolger Friedrichs
mehr zum Schaden als zum Nutzen der bäuerlichen Erbuntertanen aus.
Um der Kreditnot der Rittergutsbesitzer abzuhelfen, die namentlich nach
dem Kriege stark hervortrat, wurde die Begründung von ritterschaftlichen Kredit-
verbänden, der sogenannten Landschaften, begünstigt und aus Staatsmitteln
unterstützt, so namentlich in Schlesien, den Marken und Pommern. Für den
ganzen Staat aber wurde 1783 eine nenc allgemeine Hypothekenordnung
erlassen, welche die Interessen der Gutsbesitzer und der Gläubiger in billiger
Weise zu vereinbaren bestrebt war.
Trotz der starken industrialistischen Tendenz der friderizianischen Regierung
war Preußen doch im Grunde immer noch vorwiegend Agrikulturstaat ge-
blieben; aber die landwirtschaftlichen Interessen mußten sich zugunsten der
Gewerbe und der brotverzehrenden Bevölkerung manche Beschränkung gefallen
lassen. Das Wollausfuhrverbot wurde jetzt auch Sachsen gegenüber mit aller
Strenge zur Anwendung gebracht und seit 1764 auch auf den Verkehr zwischen
Schlesien und Osterreich ausgedehnt. Die Getreideausfuhr wurde in der Haupt-
sache gesperrt; der König erlaubte sie nur von Fall zu Fall auf Freipässe,
die er persönlich unterzeichnete; und er richtete sich dabei nach der jeweiligen
Marktlage und den Ernteaussichten, die er an der Hand der monatlichen Berichte
seiner Kammerpräsidenten aus allen Teilen des Landes sehr genau verfolgte.
Die Einfuhr blieb in der Hauptsache verboten. War Mangel an Getreide vor-
auszusehen, so ließ der König selbst durch seine Magazinbeamten unter der
Hand Getreide in Polen aufkaufen, meist zu verhältnismäßig niedrigen Preisen.
Der Kornhandel der Privatleute wurde dadurch nicht gänzlich beseitigt, aber die
Spekulation war unterdrückt, und der König hatte die Möglichkeit, auf dem im
wesentlichen geschlossenen Markt seines Landes die Preisbildung sehr wirksam
zu beeinflussen. Sein Bestreben war dabei auf mittlere und möglichst gleich-
bleibende Preise gerichtet. Sank der Kornpreis unter die Grenze, bei der der
Landwirt noch mit Gewinn produzieren konnte, so wurden große Einkäufe für
die Magazine gemacht, was dann den Preis sofort erhöhte. Stiegen aber die
Preise so hoch, daß der Handarbeiter und der Soldat, der sich ja von seiner
Löhnung damals selbst verpflegen mußte, nicht mehr ihr Auskommen fanden,
so wurden große Mengen von Korn aus den Magazinen auf den Markt gebracht,
so daß dadurch ein Sinken der Preise herbeigeführt wurde. Der König sagt in
seinem politischen Testament von 1768, er sehe es als seine Pflicht an, die Inter-
essen der Gutsherren gegen die der Lohnarbeiter und der Soldaten zu balancieren.
Dies System der Getreidehandelspolitik hat mit vollem Erfolg erst durch-
geführt werden können, als der König nach der polnischen Teilung in die Lage