66 Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
zunächst namentlich um das Markt-, das Münz= und das Zollregal, die alle
schon im Anfang des 13. Jahrhunderts gewohnheitsrechtlich aus den Händen
der Reichsgewalt in die der Landesfürsten übergegangen waren und die ein
bekanntes Reichsgesetz Kaiser Friedrichs II., das „Statutum in kavorem prin-
cipum“ von 1232 den Landesherren bestätigte, indem zugleich störende Eingriffe
der kaiserlichen Gewalt in die damit zusammenhängenden Interessen der Landes-
fürsten ausgeschlossen wurden. Das Marktregal (d. h. das Recht zur Anlegung
von Märkten und zum Genuß der dort erhobenen Marktabgaben) verlor freilich
seine Hanptbedeutung, als die Epoche der Kolonisation und der Marktgründungen
abgeschlossen war und nun die Städte ihren Markt samt den daran sich knüpfenden
Einkünften dem Markgrafen abzukaufen begannen. Das Münzregal dagegen
erfuhr eine bedentende Erweiterung, da es anfänglich nur für Silber= und Kupfer-
prägungen und für die altherkömmlichen Münzstätten galt, während die Goldene
Bulle von 1356 den Kurfürsten nicht nur das Recht der Goldprägung, sondern
auch das Recht zur Anlegung neuer Münzstätten verlieh. Es war in Branden-
burg wie anderswo namentlich deswegen sehr lukrativ, weil die Münzen sehr
häufig (manchmal Jahr für Jahr) „verrufen“, d. h. für ungültig erklärt wurden,
so daß sie, oft unter bedentendem Verlust der Inhaber, in die neugeprägten
Münzen umgewechselt werden mußten, was nur bei den Münzstätten des Landes-
herrn geschehen durfte. Auch bezüglich des Zollregals hatte der Kaiser 1232
darauf verzichtet, ohne Zustimmung der Landesherren neue Zollstätten in deren
Gebiet anzulegen; die alten waren damals eben schon längst im Besitze der
Landesherren selbst. Aber neue Zollstätten anzulegen und neue Zölle zu erheben,
war ihnen keineswegs gestattet; und in der Mark Brandenburg hat es später
Kurfürst Albrecht Achilles als ein großes Privilegium betrachtet, daß ihm 1456
dieses Recht vom Kaiser verliehen wurde. Durch die Goldene Bulle von 1356
wurde den Kurfürsten auch noch das Salz= und Bergregal verliehen, das auch
in Brandenburg dem Kurfürsten den Alleinhandel mit Salz gewährte; außerdem
kommt in Betracht der Indenschutz, das Forstregal, das Mühlenregal.
Ncben diesen Einkünften aus Grundbesitz und Regalien spielten aber
anfänglich auch Stenereinkünfte eine große Rolle. Es handelt sich um die
sogenannte „Bede“ (precaria, petitio, exactio), die zwar, wie der Name ver-
muten läßt, ursprünglich eine freiwillige, bittweis erhobene Abgabe war (wahr-
scheinlich zum Entgelt für die Lasten der Gerichtshaltung und der Ansübung
obrigkeitlicher Funktionen überhaupt), die aber in der Mark Brandenburg wie
in anderen Territorien im 13. Jahrhundert durchaus als eine allgemeine landes-
herrliche Steuer erscheint, die sich mit der Landeshoheit von selbst ausgebildet hat
und gewohnheitsrechtlich feststeht, ohne daß es dabei einer förmlichen Bewilligung
durch die Besteuerten bedurfte. Dadurch unterscheidet sich die Bede sehr wesentlich
von den späteren landständischen Stenern. Während sie aber in anderen Terri-
torien schon um die Mitte des 13. Jahrhunderts auf feste, jährlich zu zahlende
Summen von geringer Höhe beschränkt war, wurde sic in der Mark Brandenburg
noch lange in ganz unregelmäßigen Zwischenräumen und in willkürlicher Höhe
erhoben — je nach dem Bedürfnis der Landesherrschaft. Es scheint nun, daß
das Lösegeld, das für Otto IV. nach der Gefangennehmung bei Frohse aufgebracht
werden mußte, besonders starke Forderungen veranlaßt hat, die einen allgemeinen
Widerstand im Lande hervorriefen und in den Jahren 1280—83 zu Verhand-