Full text: Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

Verorduung 
über die Einschränkung des 
Ruchenbackens. 
. 1. 
Hefe, Backpulver und ähnlich wirkende Mittel dürfen zum 
Bereiken von Kuchen nicht verwendet werden. 
Kuchen darf an Roggen= und Weizenmehl insgesamt 
nicht mehr als 10% des Kuchengewichts enthalten. 
Die Vorschriften dieses Daragraphen beziehen sich auf jede Herstellung 
von Kuchen, auch auf die in den Haushaltungen. 
82. 
Vom 26. März bis 12. April 1915 ist das Bereiten von jeglichem Kuchen 
in den Haushaltungen untersagt. In der gleichen Zeit dürfen Bäckereien, Konditoreien 
und ähnliche Betriebe Kuchenteig, der außerhalb ihres Betriebes hergestellt ist, nicht verbacken. 
6#n 
Der Magistrat trifft die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und ist berechtigt, 
in einzelnen Fällen Abweichungen zuzulassen. 
84. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemüß 8 44 der Belanntmachung des 
Bundesrats vom 25. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt S. 35) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 Martk bestraft. Auch kann gemäß § 2 derselben Bekanntmachung die 
Schließung der Geschäfte angeordnet werden. 
85. 
Die Verordnung tritt mit dem 26.Mürz 1915 in Rraft. 
Charlottenburg, den 25. Mälz 1915. 
  
  
Der Magistrat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.