Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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d)  das  Brutto-Gewicht  eines  jeden  einzelnen  Kollo,

e)  das  Zollamt  im  Vereinsgebiete,  über  welches  die  Waaren  ausgeführt
werden  sollen,

H  die  Versicherung  des  Versenders,  daß  die  zu  versendenden  Gegenstände
in  Exrzeugnissen  oder  Fabrikaten  der  Zollvereinsstaaten  bestehen,  und

8)  den  Absendungsort,  sowie  Datum  und  Unterschrift  des  Anmeldenden.

g.  B.

Das  Steueramt  pruͤft  die  Richtigkeit  der  Anmeldung  und  beglaubigt  dieselbe,
  wenm  sich  nichts  zu  erinnern  findet,  dahin,  daß  die  bezeichneten  Gegenstaͤnde
  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins  abstammen  und  gegen  deren
vereinslaͤndischen  Ursprung  kein  Zweifel  obwalte.

Wenn  die  Beschaffenheit  der  Waare  und  deren  Verpackungsart  es  gestattet
  und  wenn  der  Absender  es  zur  Erleichterung  bei  der  Ausgangöabfertigung
wünscht,  kann  bei  dem  Steueramte  auch  der  Kollo-Verschluß  der  Waaren
eintreten.

Mit  dem  ursprungszeugnisse  gelangen  die  Waaren  zum  Grenz-Ausgangsamte.


g.  4.

Von  letzterem  wird  der  an  den  Kolli  befindliche  Verschluß  rekognoszirt,
bei  richtigem  Befunde  desselben  der  —  demnaͤchst  zu  kontrolirende  —  Ausgang
der  Waaren  über  die  Grenze  in  dem  Ursprungszeugnisse  bescheinigt  und  dieses
sodann  dem  Waarenführer,  zum  Ausweise  gegen  dir  Belgischen  Zollbehörden
und  zur  Begründung  des  Anspruchs  auf  die  vertragemäßigen  Erleichterungen,
wieder  zugestellt.

Bei  Sendungen,  welche  ohne  oder  mit  verletztem  Verschlusse  eintreffen,
muß  vor  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigung  eine  Vergleichung  der  Waaren
mit  dem  Ursprungszeugnisse  Statt  finden.

K5.

Ist  in  dem  Orte  der  Versendung  ein  Steueramt  nicht  vorhanden,  so  kann
die  Beglaubigung  der  Anmeldung  (§.  8)  auch  durch  die  Ortsbehörde  erfolgen
und  der  letztern  zu  diesem  Behufe  die  Anmeldung  vorgelegt  werden.