Full text: Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

Bekanntmachung. 
Ich verbiete hiermit Veröffentlichungen und Mit- 
teilungen militärischer Angelegenheiten. 
  
Uebertretungen dieses Verbots werden streng be- 
straft. Gegen unbefugte Verbreiter von derartigen 
Nachrichten wird gemäß § 9b des Gesetzes vom 
4. Juni 1851 eingeschritten. 
Wer dieses Verbot übertritt oder zu solcher 
Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die 
bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe be- 
iinmen mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft 
werden. 
Berlin. 
Der Oberbefehlshaber in den Marken. 
(L. S.)
	        
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