Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die revidirten Satzungen für die Studirenden an den bayerischen 
Hochschulen vom 1. Oktober 1849. 
§. 44. Ziff. 2. lit. d. jedes Duell und jede Betheiligung 
an einem solchen, namentlich durch Carteltragen, Secundiren, 
Zeugschaft, ärztliche Hilfeleistung von Seite beigezogener im- 
matrikulirter Doktoren oder Studirenden der Medizin rc., welche 
Uebertretungen nach Umständen mit Relegation, Dimission, 
Consilium abeundi oder schwerem Karcer bestraft werden. 
XX. 
Die Handapotheken der Aerztt. 
— 
K. allerhöchste Verordnung vom 27. Januar 1842, Apothekenordnung 
für das Königreich Bayern betr. 
Aus zug. 
S. 4. 
Ziff. 2. Wenn der Ort dafür (für die Errichtung einer 
Filialapotheke) zu unbedeutend, gleichwohl aber von der nächst- 
gelegenen selbstständigen oder Filialapotheke mindest zwei geome- 
trische Stunden entfernt ist, kann dem daselbst wohnenden Arzte, 
Landarzte, Chirurgen oder Bader die Haltung einer Handapotheke 
unter den in den 8§. S., 32., 55., 56. und 66. enthaltenen näheren 
Bestimmungen, jedoch nur in streng widerruflicher Weise, ge- 
stattet werden. 
8. 8. 
Die Qualifikation zur Führung einer Hand-Apotheke ist 
bedingt 
1) durch die erlangte Approbation des betreffenden Indivi- 
duums in der Eigenschaft als Arzt, Landarzt, Chirurg 
oder Bader, und 
2) durch den Nachweis der zum Selbstdispensiren erforder- 
lichen technischen Fertigkeit, welcher in Ermanglung eines 
Universitäts-Zeugnisses über praktisches Pharmaciestudium 
oder sonstiger genügender Behelfe jederzeit mittelst einer, 
dem Umfange der einschlägigen Dispensir-Befugnisse an- 
gemessenen praktischen Prüfung zu liefern ist, wobei die 
Competenzbestimmungen des §. 15. in analoge Anwendung 
zu treten haben.
	        
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