123
## . 7#3#.
Die revidirten Satzungen für die Studirenden an den bayerischen
Hochschulen vom 1. Oktober 1849.
§. 44. Ziff. 2. lit. d. jedes Duell und jede Betheiligung
an einem solchen, namentlich durch Carteltragen, Secundiren,
Zeugschaft, ärztliche Hilfeleistung von Seite beigezogener im-
matrikulirter Doktoren oder Studirenden der Medizin rc., welche
Uebertretungen nach Umständen mit Relegation, Dimission,
Consilium abeundi oder schwerem Karcer bestraft werden.
XX.
Die Handapotheken der Aerztt.
—
K. allerhöchste Verordnung vom 27. Januar 1842, Apothekenordnung
für das Königreich Bayern betr.
Aus zug.
S. 4.
Ziff. 2. Wenn der Ort dafür (für die Errichtung einer
Filialapotheke) zu unbedeutend, gleichwohl aber von der nächst-
gelegenen selbstständigen oder Filialapotheke mindest zwei geome-
trische Stunden entfernt ist, kann dem daselbst wohnenden Arzte,
Landarzte, Chirurgen oder Bader die Haltung einer Handapotheke
unter den in den 8§. S., 32., 55., 56. und 66. enthaltenen näheren
Bestimmungen, jedoch nur in streng widerruflicher Weise, ge-
stattet werden.
8. 8.
Die Qualifikation zur Führung einer Hand-Apotheke ist
bedingt
1) durch die erlangte Approbation des betreffenden Indivi-
duums in der Eigenschaft als Arzt, Landarzt, Chirurg
oder Bader, und
2) durch den Nachweis der zum Selbstdispensiren erforder-
lichen technischen Fertigkeit, welcher in Ermanglung eines
Universitäts-Zeugnisses über praktisches Pharmaciestudium
oder sonstiger genügender Behelfe jederzeit mittelst einer,
dem Umfange der einschlägigen Dispensir-Befugnisse an-
gemessenen praktischen Prüfung zu liefern ist, wobei die
Competenzbestimmungen des §. 15. in analoge Anwendung
zu treten haben.