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8. 32.
Als Eingriff in die ausschließliche Befugniß der Apotheker
ist, vorbehaltlich der Bestimmung des 8. 33. insbesondere das
Dispensiren von homöopathischen oder sonstigen Arzneimitteln
durch ärztliche Individuen zu betrachten, sofern Letztere entweder
1) zur Führung einer Handapotheke nicht befugt sind, oder
2) im entgegengesetzten Falle
a. sich hiebei eine Ueberschreitung der im §. 56. enthaltenen
Vorschriften erlaubten, oder
b. die Abgabe von Arzneien über ihren Wohnsitz hinaus
auf Orte ausdehnen, welche von diesem letzteren weiter,
als von dem Sitze einer selbstständigen oder Filialapotheke
entfernt sind.
8. 33.
Ein Eingriff im Sinne des §. 31. ist aber nicht als vorhanden
anzunehmen, wenn ein nach §. 8. Ziff. 2. qualifizirter
praktischer Arzt — ohne Unterschied, ob ihm die Führung einer
Handapotheke zukomme oder nicht — die Selbstdispensirung
eines Arzneimittels unternimmt, welches der Pharmacopoea
bavarica fremd, und dessen Bereitung um dieses letzteren Umstandes
willen von den ortsangesessenen Apothekern förmlich
verweigert worden ist.
§. 55.
In bloßen Handapotheken müssen mindest die für die Nothfälle
unentbehrlichen, durch §. 5. Ziff. 2. und 11. der Instruktion
über die Befugnisse und Verpflichtungen der Bader vom
25. Oktober 1836 näher bezeichneten Arzneien jederzeit in entsprechender
Quantität und Beschaffenheit vorhanden sein.
§. 56
Die Führung eines größeren Vorrathes hängt von dem
freien Ermessen des Inhabers der Handapotheke ab, darf aber
die respektiven Ordinationsbefugnisse desselben in keinem Falle
überschreiten. Auch treten in Absicht auf den Bezug dieses Vorrathes
nachstehende Beschränkungen ein:
1) Inhaber von Handapotheken dürfen ihren Arzneibedarf,
mit Ausnahme der im Inlande wildwachsenden, dann der
in den eigenen Gärten gezogenen Vegetabilien, ausschließlich
nur von inländischen Apothekern beziehen, und haben
sich hierüber auf Erfordern gehörig auszuweisen. Die