Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8.  32.

Als  Eingriff  in  die  ausschließliche  Befugniß  der  Apotheker
ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  8.  33.  insbesondere  das
Dispensiren  von  homöopathischen  oder  sonstigen  Arzneimitteln
durch  ärztliche  Individuen  zu  betrachten,  sofern  Letztere  entweder

1)  zur  Führung  einer  Handapotheke  nicht  befugt  sind,  oder
2)  im  entgegengesetzten  Falle
a.  sich  hiebei  eine  Ueberschreitung  der  im  §.  56.  enthaltenen
  Vorschriften  erlaubten,  oder
b.  die  Abgabe  von  Arzneien  über  ihren  Wohnsitz  hinaus
auf  Orte  ausdehnen,  welche  von  diesem  letzteren  weiter,
  als  von  dem  Sitze  einer  selbstständigen  oder  Filialapotheke
  entfernt  sind.

8.  33.

Ein  Eingriff  im  Sinne  des  §.  31.  ist  aber  nicht  als  vorhanden
  anzunehmen,  wenn  ein  nach  §.  8.  Ziff.  2.  qualifizirter
praktischer  Arzt  —  ohne  Unterschied,  ob  ihm  die  Führung  einer
Handapotheke  zukomme  oder  nicht  —  die  Selbstdispensirung
eines  Arzneimittels  unternimmt,  welches  der  Pharmacopoea
bavarica  fremd,  und  dessen  Bereitung  um  dieses  letzteren  Umstandes
  willen  von  den  ortsangesessenen  Apothekern  förmlich
verweigert  worden  ist.

§.  55.

In  bloßen  Handapotheken  müssen  mindest  die  für  die  Nothfälle
  unentbehrlichen,  durch  §.  5.  Ziff.  2.  und  11.  der  Instruktion
  über  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Bader  vom
25.  Oktober  1836  näher  bezeichneten  Arzneien  jederzeit  in  entsprechender
  Quantität  und  Beschaffenheit  vorhanden  sein.

§.  56

Die  Führung  eines  größeren  Vorrathes  hängt  von  dem
freien  Ermessen  des  Inhabers  der  Handapotheke  ab,  darf  aber
die  respektiven  Ordinationsbefugnisse  desselben  in  keinem  Falle
überschreiten.  Auch  treten  in  Absicht  auf  den  Bezug  dieses  Vorrathes
  nachstehende  Beschränkungen  ein:

1)  Inhaber  von  Handapotheken  dürfen  ihren  Arzneibedarf,
mit  Ausnahme  der  im  Inlande  wildwachsenden,  dann  der
in  den  eigenen  Gärten  gezogenen  Vegetabilien,  ausschließlich
  nur  von  inländischen  Apothekern  beziehen,  und  haben
sich  hierüber  auf  Erfordern  gehörig  auszuweisen.  Die