Volltext : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 1.

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Diplom-Prüfungs-Kommission  auch  ihrerseits  in  Berathung  treten,  Gutachten  abgeben
und  Anträge  stellen.

Die  Diplom-Prüfungs-Kommissionen  werden  von  dem  betreffenden  Abtheilungsvorstand,
  so  oft  dieser  es  für  nöthig  erachtet,  oder  wenn  zwei  Mitglieder  der  Kommission
es  beantragen,  zu  Sitzungen  einberufen.

Studirende,  welche  beabsichtigen  in  den  technischen  Staatsdienst  überzutreten,  haben
sich  vor  der  Aufnahme  ihrer  Studien  mit  den  einschlagenden  Bestimmungen  über  die
Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst  im  Baufache  bekannt
zu  machen.

Für  die  Prüfung  der  Nahrungsmittelchemiker  besteht  eine  besondere  Kommission,
deren  Vorsitzender  und  Mitglieder  von  den  Ministerien  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  und  des  Innern  ernannt  werden.

#35.  Bei  der  Allgemeinen  Abtheilung  bestehen  „Wissenschaftliche  Prüfungs-Kommissionen“
  für  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes  der  mathematisch-physikalischen
und  chemischen  Richtung,  sowie  für  den  Lehrberuf  in  technischen  Wissenschaften.

Das  Nähere  ist  durch  die  Prüfungsordnungen  festgesetzt.

Den  Vorsitz  in  der  Prüfungs-Kommission  führt  ein  Kommissar  des  Ministeriums.
Vom  Ministerium  werden  auch  die  übrigen  Mitglieder  der  Kommission  ernannt.

&36.  An  sämmtlichen  Abtheilungen  können,  soweit  das  Unterrichtsinteresse  der
Studirenden  nicht  darunter  leidet,  zur  Betreibung  von  Fachstudien  jüngere  Männer,
dafern  sie  das  18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  auch  als  „Zuhörer“  eingeschrieben
werden;  dieselben  müssen  aber,  sofern  sie  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  sind,  im  Besitz
des  zum  einjährigen  freiwilligen  Militärdienst  berechtigenden  Zeugnisses  sein;  Ausländer
haben  Zeugnisse  vorzulegen,  welche  diesem  Zeugnisse  gleichwerthig  sind.

Die  Bestimmungen  in  §  28,  Abschnitt  2  Absatz  1  und  Abschnitt  3,  sowie  diejenigen
in  §  29  Absatz  3  bis  5,  §§  30,  31  und  33  finden  auch  auf  Zuhörer  Anwendung,  jedoch
haben  dieselben  keine  Anwartschaft  auf  Honorarerlaß,  Stipendien  oder  irgend  welche
andere  Unterstützung.

Ueber  die  Inskription  als  Zuhörer  entscheidet  der  Rektor,  in  Zweifelsfällen  der
Senat.  Zur  Betheiligung  an  den  Uebungen  bedarf  es  der  Zustimmung  des  betreffenden
Dozenten.

Bei  der  Inskription  werden  die  Zuhörer  wie  die  Studirenden  vom  Rektor  verpflichtet;
  an  Stelle  der  Matrikel  und  der  Legitimationskarte  wird  den  Zuhörern,  nachdem
  sie  die  Inskriptionsgebühren  entrichtet  haben,  ein  besonderer  Inskriptionsschein  eingehändigt.