Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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ten Arzneimittel beschränkt, und die Vorschriften über die 
Handapotheken sind aufrecht zu erhalten. 
3) Die allegirte Vorschrift findet auch auf die Landärzte und 
Chirurgen Ausdehnung. 
4) Durch die Bestimmung Ziff. 3 in dem Ministerialaus- 
schreiben vom 6. April d. Is. ist die Vorschrift im §. 56 
Ziff. 1 der Apothekenordnung vom 27. Jänner 1842 nicht 
abgeändert. Die Inhaber von Handapotheken sind dem- 
nach auch ferner gehalten, ihren Arzneienbedarf von in- 
ländischen Apotheken zu beziehen, in der Wahl der Apo- 
theken aber nicht beengt. 
Dasselbe gilt auch von denjenigen praktischen Aerzten, 
welche von der unter Ziff. 4 der erwähnten Ausschreibung ein- 
geräumten Befugniß Gebrauch machen. 
München, den 26. September 1846. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche Regierungen ergangen. 
Nr. 24,791. §&. 84. 
Ministerial-Entschließung vom 28. September 1847, die Hand- 
Apotheken des ärztlichen Personals betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Majestät haben, auf so lange nicht 
anders verfügt wird, zu bestimmen geruht, daß das gesammte 
ärztliche Personale künftighin nur mehr folgende als bei Noth- 
fällen unentbehrlich Mittel führen dürfe, nämlich 
1) Heftpflaster, 
2) Höllenstein, 
3) Rohen und gebrannten Alaun, 
4) Weiße Magnesia, 
5) Brechweinstein, 
6) Brechwurzel, 
7) Zimmttinktur, 
8) Hofmännischen Liquor, 
9) Salmiakgeist, 
) Tr. opül simpl., 
11) Hallers Säure und 
12) Chamillen.
	        
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