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daß ein Wiederaufbau des durch Brand beschaͤdigten oder vernichteten Gebaͤudes
nicht stattfindet, so ist auch diejenige Haͤlfte der Brandentschaͤdigungsgelder,
zu deren Zahlung die Sozietät nach F. 54. Nr. Z. an den Versschochen
verpflichtet ist, zur Vertheilung an die Hypothekenglubiger ad depositum zu
nehmen, wenn der Versicherte nicht den Konsens der gedachten Gläubiger zur
Auszahlung an ihn beibringt.
K. 81.
Außer dem Falle des 9. 80. geschieht die Zahlung der Versicherungs-=summe
stets an den legitimirten Eigenthümer des Grundstlücks, auf dem sich
das versicherte Gebäude befindet.
g. 82.
Die landschaftliche Feuer-Versicherungsgesellschaft für Westpreußen geme
in allen ihren eigentlichen Angelegenheicen uneingeschränkte Stempelfreiheit.
g. 83.
Ebenso steht der Sozietät die Portofreiheit in dem durch die Verfügung
des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 4. April 1857.
bezeichneten Umfange zu.
Nedigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Kbniglichen Geheimen Ober-Lofbuchdruckerei
(N. Decker).