Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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daß  ein  Wiederaufbau  des  durch  Brand  beschaͤdigten  oder  vernichteten  Gebaͤudes
  nicht  stattfindet,  so  ist  auch  diejenige  Haͤlfte  der  Brandentschaͤdigungsgelder,
  zu  deren  Zahlung  die  Sozietät  nach  F.  54.  Nr.  Z.  an  den  Versschochen
verpflichtet  ist,  zur  Vertheilung  an  die  Hypothekenglubiger  ad  depositum  zu
nehmen,  wenn  der  Versicherte  nicht  den  Konsens  der  gedachten  Gläubiger  zur
Auszahlung  an  ihn  beibringt.

K.  81.

Außer  dem  Falle  des  9.  80.  geschieht  die  Zahlung  der  Versicherungs-=summe
  stets  an  den  legitimirten  Eigenthümer  des  Grundstlücks,  auf  dem  sich
das  versicherte  Gebäude  befindet.

g.  82.

Die  landschaftliche  Feuer-Versicherungsgesellschaft  für  Westpreußen  geme
  in  allen  ihren  eigentlichen  Angelegenheicen  uneingeschränkte  Stempelfreiheit.


g.  83.
Ebenso  steht  der  Sozietät  die  Portofreiheit  in  dem  durch  die  Verfügung

des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vom  4.  April  1857.
bezeichneten  Umfange  zu.

 

Nedigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Kbniglichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckerei
(N.  Decker).