Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 366 S. 102. 
Ministerial-Entschließung vom 9. Februar 1809, durchreisende 
Augenärzte u. dgl. betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Das k. Generalcommissariat des Etschkreises wird auf den 
unterthänigst eingereichten Anfragsbericht vom 12. Dez. d. J. 
wie sich dasselbe im Betreffe der durchreisenden Augen-, 
Zahn= oder Bruchärzte zu verhalten habe? 
hiemit auf den Tit. III. §. 18. lit m. des organischen Edicts 
über das Medicinalwesen vom 8. September v. J. und die 
dort angeführte frühere Allerhöchste Verordnung hingewiesen, 
welche demselben hätte bekannt seyn sollen. 
München, den 9. Februar 1809. 
Staatsministerium des Innern. 
An das k. Generalcommissariat des Etschkreises also ergangen. 
8. 108. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 17. Dezember 1825, die Forma- 
tion, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der obersten 
Verwaltungsstellen in den Kreisen betr. 
Auszug. 
§. 56. In den Wirkungskreis der k. Kreisregierung ge- 
hört: die Zulassung fremder durch den Kreis reisender Aerzte 
und Operateurs. 
Nr. 11,535. 5. 109. 
Ministerial-Entschließung vom 31. Mai 1838, fremde Zahnärzte, 
hier den Dentisten uud Okulisten Charles Louis Laglye betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Der k. Regierung, K. d. J., wird auf den Bericht vom 
4. Mai l. Is. fremde Zahnärzte, hier den Dentisten und Oku- 
listen Charles Louis Laglye betr. zur Entschließung erwiedert: 
Der den fremden ausländischen Aerzten, Operateurs u.dgl. 
gestattete Eintritt in das Königreich Bayern ermächtiget dieselben
	        
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