Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

b) 
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durch erfolgten Ausschluß der freiwillig eingetretenen or- 
dentlichen Mitglieder; 
durch Verlust des bayerischen Indigenats. 
Territorial-Veränderungen haben keinen Einfluß auf die 
bereits erworbenen Rechte eines Mitgliedes. 
8. 69. 
Mit dem Austritte oder Ausschlusse gehen alle Ansprüche 
auf Rückerstattung der gemachten Einzahlungen verloren. 
g. 70. 
Den Betheiligten wird der erfolgte Ausschluß schriftlich 
eröffnet und steht ein Recurs lediglich an das Schiedsgericht 
innerhalb drei Monaten, vom Tage der Eröffnung an, zu. 
8. 71. 
Der Pensionsbezug hört auf: 
a) bei Wittwen mit dem Kalender-Quartale ihres Absterbens 
oder ihrer Wiederverheirathung, 
b) bei Waisen und Doppelwaisen mit dem Kalenderquartale 
a) 
b) 
des vollendeten 21sten Jahres oder ihres Todes, oder 
der selbstständigen Versorgung durch Verheirathung, stabile 
Anstellung oder Errichtung eines selbstständigen Geschäftes. 
Capitel VI. 
Vermbögen. 
§. 72. 
Das Vermögen des Pensions-Vereins wird gebildet: 
aus den Eintritts -Capitalien, Aufnahmstaxen, Jahres- 
und Regiebeiträgen der ordentlichen und außerordentlichen 
Mitglieder und an den Zinsen der hieraus angelegten 
Capitalien; 
aus dem laut §. 5 und §. 34 gegründeten und fort- 
dauernd in Zunahme begriffenen Capitalstocke, wozu Grün- 
dungsbeiträge fortwährend angenommen werden; aus den 
Zuschüssen aus Staatsmitteln — aus den beliebigen Bei- 
trägen der Ehrenmitglieder — aus den Cessionen ärzt- 
licher Deserviten-Forderungen — aus den Schankungen, 
Vermächtnissen und Erbschaften, welche dem Vereine 
zufallen — und aus den erlaufenden Capitals-Zinsen 
dieser Gefälle.
	        
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