Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch  ·  lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover,  vom  31.  März  1895  (Gesetzsamml.  S.  137  ff.)  insoweit  aufgehoben,
  als  sich  nicht  aus  dem  gegenwärtigen  Kirchengesetz  oder  aus  den  Satzungen
ein  anderes  ergibt.

86.

Das  Landeskonsistorium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Kirchengesetzes  beauftragt.


87.
Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Kirchengesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  26.  Mai  1909.

¶.  S)  Wilhelm.
Für  den  Minister  der  geistlichen  usw.  Angelegenheiten:

v.  Moltke.

 

Satzungen,
betreffend

den  Pfarr-Witwen=  und  Waisenfonds  der  im  Gebiete  des
Preußischen  Staates  vorhandenen  evangelischen  Landeskirchen.

81.

Der  für  Hinterbliebene  evangelischer  Geistlicher  bestehende  Pfarr-Wittwen-  und
Waisenfonds  bildet  eine  gemeinsame  Einrichtung  der  im  Gebiete  des  Preußischen
Staates  vorhandenen  evangelischen  Landeskirchen  behufs  Versorgung  der  Hinterbliebenen
evangelischer  Geistlicher.  Er  wird  unter  dem  bisherigen  Namen

„Pfarr-Witwen-  und  Waisenfonds““

auch  weiter  von  einem  Vorstand  und  einem  Verwaltungsausschuß  als  selbständiger
Fonds  verwaltet.