Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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mäßige  Anzeige  an  das  Kreiscommissariat  zu  machen.
Diesem  gemäß  darf  auch  fremden  ausländischen  Aerzten
Operateurs  u.  dgl.  die  Ausübung  ihrer  Kunst,  ohne  Vorweis
  eines  eigenen  Erlaubnißscheines  des  Kreiscommissariats
  nicht  gestattet  werden.

Die  vorläufige  Auswahl  derjenigen  Subjekte,  welche  auf

Gemeindskosten  als  Landärzte,  Thierärzte  und  Curschmiede
in  den  Unterricht  genommen  werden  wollen,  dann  die  bestimmtere
  Erwägung  der  Fähigkeiten  derjenigen,  welche
als  Lehrlinge  in  Apotheken,  oder  zum  Unterrichte  in  der
Hebammenschule  anzunehmen  sind,  stehet  gleichfalls  dem
Gerichtsarzte  zu.

Demselben  liegt  auch  die  Aufsicht  auf  Irre  und  Wahnsinnige

  seines  Bezirkes  ob,  und  er  hat  mit  der  Polizeistelle
  gemeinschaftliche  Maßregeln  zur  Verhütung  aller
Nachtheile,  welche  diese  Gattung  Unglücklicher  sich  selbst
oder  andern  zufügen  könnte,  zeitig  genug  zu  treffen.

Nur  der  Gerichtsarzt  ertheilt  über  die  in  seinem.  Bezirke
vorhandenen,  mit  verschiedenen  Arten  der  Gebrechen  des
Körpers  oder  der  Seele  behafteten,  und  deshalb  allgemeine
KTücksichten,  z.  B.  zur  Verpflegung  als  vollkommen  Arme
zur  Aufnahme  in  ein  Krankenhaus,  oder  in  ein  anderes  der
öffentlichen  Institute  der  Wohlthätigkeit  erfordernden  Individuen,
  (die  Fälle,  in  welchen  Wir  ausdrücklich  eine  andere
Bestimmung  treffen  werden,  ausgenommen)  ein  vollgiltiges
Zeugniß,  für  welches  er  auch  strenge  verantwortlich  bleibt.

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Local-Polizeistellen  das

Gutachten,  die  Entscheidung  oder  die  Beihilfe  eines  Arztes
nöthig  haben,  als  zum  Beispiel  sind:  die  Untersuchung
verkäuflicher  Nahrungsmittel,  des  Getränkes,  das  Bewohnen
neugebauter  Häuser  u.  d.  m.,  ist  der  Gerichtsarzt  des
Bezirkes  beizuziehen,  und  das  Geeignete  von  ihm  schriftlich
  dahin  abzugeben.

.  Der  Gerichtsarzt  des  Bezirkes  muß  zur  Auswahl  der

militärpflichtigen  Subjekte  jedesmal  unfehlbar  zugezogen,
seine  Gründe  für  oder  wider  die  Tauglichkeit  derselben
vorgemerkt,  und  im  letztern  Fall  von  ihm  ein  besonders
motivirtes  Zeugniß  ausgestellt  werden.

Endlich  haben  die  Untergerichte  zur  Ausübung  der  gerichtlichen

  Arzneiwissenschaft,  das  ist:  zu  forensen,  medizi-