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ist hiedurch aufgehoben. In Ansehung der bereits approbirten
Landärzte und Chirurgen hat es bei den bisherigen Bestimmun-
gen sein Verbleiben.
Unser Staatsministerium des Innern ist mit dem Vollzuge
gegenwärtiger Verordnung beauftragt.
München, den 28. Juni 1836.
Reg.-Bl. v. J. 1836. St. XXIV. S. 385.
Nr. 21,694. S · 131.
Ministerial-Entschließung vom 24. August 1836, die Modificirung
der §§. 7 und 8 der Allerhöchsten Verordnung vom 28. Juni d. J.
über die Einrichtung der Schulen für Bader betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine k. Majestät geruhen, in so lange Allerhöchstdiesel-
ben nicht anders verfügen, zu genehmigen, daß
I. der §. VII. der allerhöchsten Verordnung vom 28. Juni
d. J. obenbezeichneten Betreffes bezüglich des Rheinkreises
folgende Fassung erhalte:
„die Anstellung der Bader und Magister der Chirur-
gie geht nach erholter Erinnerung des Cantonsphysi-
kates von der Distrikts-Polizeibehörde aus und unter-
liegt der jedesmaligen Bestätigung der k. Kreisregierung,
Kammer des Innern“, und daß
II. der §. VIII. die Ertheilung von Barbiers-Concessionen
betr. wegfalle.
Die k. Regierung des Rheinkreises, Kammer des Innern,
wird hienach in Folge ihres Berichtes vom 21. vorigen Mo-
nats das weiter Geeignete verfügen, und das Verfügte an-
zeigen.
München, den 24. August 1836.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Rheinkreises, K. d. J., also ergangen.
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