Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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ist hiedurch aufgehoben. In Ansehung der bereits approbirten 
Landärzte und Chirurgen hat es bei den bisherigen Bestimmun- 
gen sein Verbleiben. 
Unser Staatsministerium des Innern ist mit dem Vollzuge 
gegenwärtiger Verordnung beauftragt. 
München, den 28. Juni 1836. 
Reg.-Bl. v. J. 1836. St. XXIV. S. 385. 
Nr. 21,694. S · 131. 
Ministerial-Entschließung vom 24. August 1836, die Modificirung 
der §§. 7 und 8 der Allerhöchsten Verordnung vom 28. Juni d. J. 
über die Einrichtung der Schulen für Bader betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine k. Majestät geruhen, in so lange Allerhöchstdiesel- 
ben nicht anders verfügen, zu genehmigen, daß 
I. der §. VII. der allerhöchsten Verordnung vom 28. Juni 
d. J. obenbezeichneten Betreffes bezüglich des Rheinkreises 
folgende Fassung erhalte: 
„die Anstellung der Bader und Magister der Chirur- 
gie geht nach erholter Erinnerung des Cantonsphysi- 
kates von der Distrikts-Polizeibehörde aus und unter- 
liegt der jedesmaligen Bestätigung der k. Kreisregierung, 
Kammer des Innern“, und daß 
II. der §. VIII. die Ertheilung von Barbiers-Concessionen 
betr. wegfalle. 
Die k. Regierung des Rheinkreises, Kammer des Innern, 
wird hienach in Folge ihres Berichtes vom 21. vorigen Mo- 
nats das weiter Geeignete verfügen, und das Verfügte an- 
zeigen. 
München, den 24. August 1836. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Rheinkreises, K. d. J., also ergangen. 
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