Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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in  der  Medizinal-Taxe  vom  31.  März  1836  (Regierungsblatt
St.  XII.  S.  227.)  enthalten.

Für  polizeiliche  und  gerichtliche  Geschäfte  erhalten  sie  die
üblichen  Bezüge.  Die  von  den  Badern  dispensirten  Arzneien
werden  nach  der  Arzneitaxe  berechnet.

Abschnitt  X.
Disciplinärverhältnisse  der  Bader.

§.  13.

Die  Bader  sind  in  disciplinärer  Beziehung  den  vorgesetzten
Distriktspolizeibehörden  und  Physikaten,  und  in  2ter  und  letzter
  Instanz  der  k.  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  untergeben,  da  die
ersteren  nur  mittelst  gemeinsamen  Beschlusses,  die  letztere  nach
vernommenen  Gutachten  der  Kreismedizinalausschüsse,  abgesehen
von  der  gegebenen  Falles  in  Absicht  auf  Competenz  und  Modalitäten
  nach  Art.  6.  der  gesetzlichen  Grundbestimmungen  über
das  Gewerbswesen  sich  richtenden  Suspension  oder  Einziehung
des  Gewerbs,  falls  selbst  Suspension  oder  das  gänzliche  Erlöschen
  der  Berechtigung  zur  Selbstausübung  des  Baderdienstes
und  die  Verwesung  desselben  auf  die  Kosten  des  Suspendirten
oder  bleibend  Inhabenden  durch  einen  obrigkeitlich  zu  bestellenden
  Verweser  auszusprechen  berechtigt  ist.  Die  Suspension
oder  das  Erlöschen  hat  insbesondere  einzutreten,  wenn  ein  Bader
  seine  Befugnisse  überschreitet,  sich  der  Pfuscherei  hingibt,
auf  die  Entschlüsse  der  Kranken  bezüglich  der  Wahl  des  Arztes
irgend  eine  Art  von  Einfluß  übt,  einen  Arzt  in  irgend  einer
Weise  vor  einem  andern  begünstigt,  oder  wohl  gar  Kranke
von  einem  Arzte  abzuwenden  oder  einem  andern  zuzuführen
bemüht  ist.

Die  Königliche  Kreisregierung  wird  hienach  das  Geeignete
zu  verfügen  wissen.

Mürnchen,  den  25.  Oktober  1836.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  N.  Kreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.