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Angehende Aerzte finden Gelegenheit als Assistenzärzte an
den klinischen Anstalten der Universitäten und an städtischen
Krankenhäusern sich praktisch weiter auszubilden.
Vielbeschäftigte praktische Aerzte können sich unter gewissen
Beschränkungen Privat-Assistenten halten.
Die ärztliche Praxis ist in Bayern nicht frei gegeben, d. h.
der angehende Arzt darf nicht sofort an jedem beliebigen Orte
die Praxis ausüben, sondern er hat sein diesfallsiges Gesuch
bei der Kammer des Innern einer der acht Kreisregierungen
einzureichen, welche dasselbe zu bescheiden und dabei auf eine
den Anforderungen ver Oertlichkeit und der Volksmenge ent-
sprechende Vertheilung des ärzlichen Personals Bedacht zu neh-
men hat.
Die Praxis der promovirten Aerzte, wie des ärztlichen
Personals überhaupt, ist aber nicht auf den Ort oder Distrikt,
für welchen sie aufgestellt sind, beschränkt, sondern sie können
von ihrem Wohnsitze aus überall ihre Kunst ausüben, wohin
man sie immer zum Beistande ruft.
Keinem angehenden praktischen Arzte wird die Bewilligung
zur Ausübung der ärztlichen Praxis ertheilt, bevor er sich nicht
über den Beitritt zu dem Pensionsvereine für Wittwen und
Waisen bayerischer Arzte ausgewiesen hat.
Die Erwerbung einer Bader-Concession durch einen pro-
movirten Arzt an einem Orte berechtigt denselben nicht zur
gleichzeitigen Ausübung der ärztlichen Praxis daselbst, sondern
er bedarf dazu auch in solchem Falle der Bewilligung der vor-
gesetzten Regierung.
Den in den ärmeren Bezirken aufgestellten praktischen Aerzten
wird aus Distrikts= oder Kreiomitteln eine jährliche Remunera-
tion mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Behandlung der
Armen ausgeworfen.
Die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis in
der Haupt= und Residenzstadt München und in den Städten
I. Klasse des Königreichs darf nur solchen Aerzten ertheilt werden,
welche vorher wenigstens drei Jahre lang die Praxis auf dem
Lande ausgeübt haben.
Die praktischen Aerzte stehen unter der betreffenden Di-
striktspolizeibehörde und dem Physikate, und werden bei dem
Antritte ihrer Praxis von der ersteren unter Zuziehung des
Gerichtsarztes eidlich verpflichtet.