Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Angehende Aerzte finden Gelegenheit als Assistenzärzte an 
den klinischen Anstalten der Universitäten und an städtischen 
Krankenhäusern sich praktisch weiter auszubilden. 
Vielbeschäftigte praktische Aerzte können sich unter gewissen 
Beschränkungen Privat-Assistenten halten. 
Die ärztliche Praxis ist in Bayern nicht frei gegeben, d. h. 
der angehende Arzt darf nicht sofort an jedem beliebigen Orte 
die Praxis ausüben, sondern er hat sein diesfallsiges Gesuch 
bei der Kammer des Innern einer der acht Kreisregierungen 
einzureichen, welche dasselbe zu bescheiden und dabei auf eine 
den Anforderungen ver Oertlichkeit und der Volksmenge ent- 
sprechende Vertheilung des ärzlichen Personals Bedacht zu neh- 
men hat. 
Die Praxis der promovirten Aerzte, wie des ärztlichen 
Personals überhaupt, ist aber nicht auf den Ort oder Distrikt, 
für welchen sie aufgestellt sind, beschränkt, sondern sie können 
von ihrem Wohnsitze aus überall ihre Kunst ausüben, wohin 
man sie immer zum Beistande ruft. 
Keinem angehenden praktischen Arzte wird die Bewilligung 
zur Ausübung der ärztlichen Praxis ertheilt, bevor er sich nicht 
über den Beitritt zu dem Pensionsvereine für Wittwen und 
Waisen bayerischer Arzte ausgewiesen hat. 
Die Erwerbung einer Bader-Concession durch einen pro- 
movirten Arzt an einem Orte berechtigt denselben nicht zur 
gleichzeitigen Ausübung der ärztlichen Praxis daselbst, sondern 
er bedarf dazu auch in solchem Falle der Bewilligung der vor- 
gesetzten Regierung. 
Den in den ärmeren Bezirken aufgestellten praktischen Aerzten 
wird aus Distrikts= oder Kreiomitteln eine jährliche Remunera- 
tion mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Behandlung der 
Armen ausgeworfen. 
Die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis in 
der Haupt= und Residenzstadt München und in den Städten 
I. Klasse des Königreichs darf nur solchen Aerzten ertheilt werden, 
welche vorher wenigstens drei Jahre lang die Praxis auf dem 
Lande ausgeübt haben. 
Die praktischen Aerzte stehen unter der betreffenden Di- 
striktspolizeibehörde und dem Physikate, und werden bei dem 
Antritte ihrer Praxis von der ersteren unter Zuziehung des 
Gerichtsarztes eidlich verpflichtet.
	        
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