Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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zu betrachten, und zu sorgen, daß bei ihrem Abgange von dem 
Hebammendienste oder nach ihrem Tode, diese Dinge der Nach- 
folgerin im guten Stande überliefert werden können. Sollte 
eine Hebamme von der vorgesetzten Stelle auf einen andern 
Bezirk versetzt werden, so dürfen diese Gegenstände, nämlich 
das Kästchen, der Gebärstuhl, und die Bücher nicht mitgenom- 
men werden, sondern verbleiben in dem Bezirke für die Nach- 
folgerin. Trifft die Hebamme an ihrem neuen Orte von ihrer 
Borfahrerin diese Gegenstände nicht, oder nicht in der erfor- 
derlichen Vollkommenheit und Vollständigkeit an, so ist dieses 
sogleich dem Ortsvorstande und dem Gerichtsarzte zu melden, 
welcher letztere davon sich überzeugen und das Weitere deshalb 
einleiten wird. 
So oft der Ortsvorsteher, der Landarzt und besonders der 
Gerichtsarzt von dem Zustande der Hebammenrequisiten Ein- 
sicht nehmen will, hat die Hebamme sich hiezu unweigerlich zu 
verstehen, und den mündlichen Aufträgen des letztern in dieser 
Hinsicht, z. B. wegen Reparaturen, Nachschaffungen u. dgl. unver- 
züglich Folge zu leisten. 
8. J. 
Den Hebammen ist alles medizinische Pfuschen strenge 
verboten. 
Außer der Anwendung der in ihrem Kästchen enthaltenen 
Arzueien, über deren Gebrauch in der Schule der Unterricht 
ertheilt wurde, nämlich: des kaustischen Salmiakgeistes als 
Riechmittel bei Ohnmachten, der Zimmettinktur bei Blutflüssen, 
dann des Chamillen= und Wollblumenthee, oder eines Aufgus- 
ses von der Schaafgarbe und den Lindenblüthen, welchem nach 
Umständen einige Tropfen von Hoffmanns schmerzstillendem Liquor 
zugesetzt werden können, ist den Hebammen alle Verordnung 
von Arzneimitteln, jede Ertheilung eines medizinischen Rathes, 
und auch der Vorschlag zu einer Aderlässe strenge und bei an- 
gemessener Strafe untersagt. Wenn Weibspersonen sich in Zu- 
fällen, über deren Behandlung die Hebamme in der Schule 
nicht unterrichtet worden ist, an diese wenden; so hat sie jedes- 
mal die Pflicht, solche an einen ordentlichen Arzt zu verweisen, 
aber niemals und in keinem Falle darf sie sich einer medizini- 
schen Pfuscherei u. s. w. schuldig machen.
	        
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