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zu betrachten, und zu sorgen, daß bei ihrem Abgange von dem
Hebammendienste oder nach ihrem Tode, diese Dinge der Nach-
folgerin im guten Stande überliefert werden können. Sollte
eine Hebamme von der vorgesetzten Stelle auf einen andern
Bezirk versetzt werden, so dürfen diese Gegenstände, nämlich
das Kästchen, der Gebärstuhl, und die Bücher nicht mitgenom-
men werden, sondern verbleiben in dem Bezirke für die Nach-
folgerin. Trifft die Hebamme an ihrem neuen Orte von ihrer
Borfahrerin diese Gegenstände nicht, oder nicht in der erfor-
derlichen Vollkommenheit und Vollständigkeit an, so ist dieses
sogleich dem Ortsvorstande und dem Gerichtsarzte zu melden,
welcher letztere davon sich überzeugen und das Weitere deshalb
einleiten wird.
So oft der Ortsvorsteher, der Landarzt und besonders der
Gerichtsarzt von dem Zustande der Hebammenrequisiten Ein-
sicht nehmen will, hat die Hebamme sich hiezu unweigerlich zu
verstehen, und den mündlichen Aufträgen des letztern in dieser
Hinsicht, z. B. wegen Reparaturen, Nachschaffungen u. dgl. unver-
züglich Folge zu leisten.
8. J.
Den Hebammen ist alles medizinische Pfuschen strenge
verboten.
Außer der Anwendung der in ihrem Kästchen enthaltenen
Arzueien, über deren Gebrauch in der Schule der Unterricht
ertheilt wurde, nämlich: des kaustischen Salmiakgeistes als
Riechmittel bei Ohnmachten, der Zimmettinktur bei Blutflüssen,
dann des Chamillen= und Wollblumenthee, oder eines Aufgus-
ses von der Schaafgarbe und den Lindenblüthen, welchem nach
Umständen einige Tropfen von Hoffmanns schmerzstillendem Liquor
zugesetzt werden können, ist den Hebammen alle Verordnung
von Arzneimitteln, jede Ertheilung eines medizinischen Rathes,
und auch der Vorschlag zu einer Aderlässe strenge und bei an-
gemessener Strafe untersagt. Wenn Weibspersonen sich in Zu-
fällen, über deren Behandlung die Hebamme in der Schule
nicht unterrichtet worden ist, an diese wenden; so hat sie jedes-
mal die Pflicht, solche an einen ordentlichen Arzt zu verweisen,
aber niemals und in keinem Falle darf sie sich einer medizini-
schen Pfuscherei u. s. w. schuldig machen.