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einschlagen, so hat sie ihre Antworten darauf genau, der streng-
sten Wahrheit gemäß, nach ihrer Ueberzeugung, so wie sie es vor
Gott und ihrem Gewissen zu verantworten sich getrauet, ohne
Rüchsicht auf etwaige Freundschaft oder Feindschaft, auf Vor-
theile, Versprechungen oder Drohungen, zu Protokoll zu geben.
Ein Gleiches liegt ihr ob, wenn ihr von einer solchen Stelle
eine Besichtigung, eine Untersuchung u. dgl. aufgetragen wird.
§. 5
Verantwortlichkeit und Strafen der Hebammen.
Den Hauptumfang der Obliegenheiten einer Hebamme be-
stimmt die gegenwärtige Instruktion.
Sollte eine Hebamme in der Ausübung ihrer so wichtigen,
immer das Leben zweier Menschen angehenden Kunst; oder in
ihrem sittlichen Betragen, der Instruktion oder den Medizinal-
Gesetzen überhaupt zuwider handeln, so wird sie der Verant-
wortlichkeit und Strafe dafür nicht entgehen.
Die Erinnerungen, Ahndungen und Strafen der Hebammen
sind verschieden, nachdem sie sich entweder in der Ausübung
ihrer Kunst, oder in ihrem sittlichen Betragen etwas haben zu
Schulden kommen lassen.
Eine Hebamme, welche sich eines Versehens in der Aus-
übung ihrer Kunst schuldig gemacht hat, wird, sobald dieses von
dem Gerichtsarzte hergestellt, von ihm vorgerufen, darüber zur
Rede gestellt, und wenn der Gegenstand und der dadurch ver-
ursachte Nachtheil nicht vom Belange ist, zurechtgewiesen, und
für die Zukunft gewarnet.
Wenn einer Hebamme ein solches Versehen zum dritten-
male zur Last liegt, oder wenn die Sache von Wichtigkeit, und
Jemanden wirklicher Schaden dadurch zugegangen ist, so hat der
Gerichtsarzt die Pflicht, den Fall mit den vorhergehenden, welche
dieselbe Hebamme betreffen, dem k. Commissariate anzuzeigen,
das die Untersuchung, und nach Umständen eine Ahndung, Zu-
rechtweisung oder Strafe eintreten läßt.
Diese Strafen bestehen in Civilarrest von 1 bis zu 3 Ta-
gen; in Geldbußen von 1 bis 10 fl.; in zeitweiser Suspension
von der Ausübung ihrer Kunst, wobei jedoch für den Distrikt
ein Provisorium getroffen werden muß; in der Vorrufung zu
einem neuen Tentamen bei dem Medizinalrathe des Kreises; in
der Wiederholung des Lehrcurses an der öffentlichen Hebammen-
Schule, auf Kosten der zu bestrafenden Hebamme.