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Bemerkungen zu der vorstehenden Taxe.
Die vorstehende Taxe ist nur der allgemeine Maßstab für
Zahlungsfähige überhaupt. Vermögliche werden von selbst den
Lohn der Hebamme nach ihren Verhältnissen erhöhen, und die
Hebammen werden nicht unbillig seyn, weniger Bemittelten nach
Umständen selbst von der erlaubten Taxe etwas nachzulassen.
Bei notorisch Armen hat die Hebamme ohnehin nichts zu for-
dern, da sie diese für die ihr von der Gemeinde zufließenden
jährlichen Emolumente besorgen muß.
Dienstes-Eid,
welchen jede Hebamme bei ihrer Verpflichtung an der
ihr vorgesetzten Gerichts= oder Polizeistelle, in Ge-
genwart des Gerichtsarztes, zu schwören hat.
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen kör-
perlichen Eid, daß ich die mir vorgelesene und mir gedruckt
übergebene Instruktion, welche sowohl meine Aufführung als
die in Zukunst von mir zu besorgenden Hebammenverrichtungen
betrifft, wohl verstanden habe, und alle darin vorkommenden,
so wie die darauf Bezug habenden Punkte, auch was sonst in
der Ausübung meiner Kunst nöthig und nützlich seyn wird, nach
meinem besten Wissen und Vermögen jederzeit aufrichtig, ge-
treulich und redlich bedenken und befolgen werde: so wahr mir
Gott helfe und sein heiliges Wort.