Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Bemerkungen zu der vorstehenden Taxe. 
Die vorstehende Taxe ist nur der allgemeine Maßstab für 
Zahlungsfähige überhaupt. Vermögliche werden von selbst den 
Lohn der Hebamme nach ihren Verhältnissen erhöhen, und die 
Hebammen werden nicht unbillig seyn, weniger Bemittelten nach 
Umständen selbst von der erlaubten Taxe etwas nachzulassen. 
Bei notorisch Armen hat die Hebamme ohnehin nichts zu for- 
dern, da sie diese für die ihr von der Gemeinde zufließenden 
jährlichen Emolumente besorgen muß. 
Dienstes-Eid, 
welchen jede Hebamme bei ihrer Verpflichtung an der 
ihr vorgesetzten Gerichts= oder Polizeistelle, in Ge- 
genwart des Gerichtsarztes, zu schwören hat. 
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen kör- 
perlichen Eid, daß ich die mir vorgelesene und mir gedruckt 
übergebene Instruktion, welche sowohl meine Aufführung als 
die in Zukunst von mir zu besorgenden Hebammenverrichtungen 
betrifft, wohl verstanden habe, und alle darin vorkommenden, 
so wie die darauf Bezug habenden Punkte, auch was sonst in 
der Ausübung meiner Kunst nöthig und nützlich seyn wird, nach 
meinem besten Wissen und Vermögen jederzeit aufrichtig, ge- 
treulich und redlich bedenken und befolgen werde: so wahr mir 
Gott helfe und sein heiliges Wort.
	        
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