Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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XIII. 
Die Gerichts-Hebammen. 
Nr. 14,043. §S. 191. 
Ministerial-Entschließung vom 5. November 1825, die Gerichts- 
Hebammen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine k. Majestät haben Sich bewogen gefunden, auf 
den berichtlichen Antrag der Regierung des Untermainkreises 
vom 12. v. M., die Gerichtshebammen betr., Nachstehendes zu 
verfügen: 
Den bereits angestellten Gerichtshebammen soll nach den 
88§. 29. und 30. der Verordnung vom 7. Januar 1816, das 
Hebammenwesen betr., der Fortgenuß des ihnen schon ausge- 
mittelten Bezuges von jährlichen 50 fl. aus Commnnalmitteln 
oder Bezirksgemeinde-Concurrenzen gesichert bleiben; jedoch hat 
eine solche Ausmittlung und die eigene Anstellung von Gerichts- 
Hebammen für die Folge um so mehr zu unterbleiben, als zu 
den Geschäften einer Gerichtshebamme jede approbirte Hebamme, 
woran nunmehr kein Mangel mehr ist, gegen Gebühr verwen- 
det werden kann. 
Die k. Regierung wird hievon zur Darnachachtung in 
Kenntniß gesetzt. 
München, den 5. November 1825. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Untermainkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreisregierungen, K. d. J., mit Ausnahme 
des Rhein-Kreises zur gleichmäßigen Darnachachtung. 
& 102. 
Auszug aus dem Abschiede für die Ständeversammlung des König- 
reichs Bayern. 
+#. 
Gehalt der Gerichtshebammen. 
Die durch die Normalentschließung vom 7. Januar 1816 
festgesetzten Bezüge der Gerichtshebammen sollen, dem in dem 
Gesammtbeschlusse vom 9. Dezember d. J. gestellten Antrage 
Med.-Verordn. 25
	        
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