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XIII.
Die Gerichts-Hebammen.
Nr. 14,043. §S. 191.
Ministerial-Entschließung vom 5. November 1825, die Gerichts-
Hebammen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine k. Majestät haben Sich bewogen gefunden, auf
den berichtlichen Antrag der Regierung des Untermainkreises
vom 12. v. M., die Gerichtshebammen betr., Nachstehendes zu
verfügen:
Den bereits angestellten Gerichtshebammen soll nach den
88§. 29. und 30. der Verordnung vom 7. Januar 1816, das
Hebammenwesen betr., der Fortgenuß des ihnen schon ausge-
mittelten Bezuges von jährlichen 50 fl. aus Commnnalmitteln
oder Bezirksgemeinde-Concurrenzen gesichert bleiben; jedoch hat
eine solche Ausmittlung und die eigene Anstellung von Gerichts-
Hebammen für die Folge um so mehr zu unterbleiben, als zu
den Geschäften einer Gerichtshebamme jede approbirte Hebamme,
woran nunmehr kein Mangel mehr ist, gegen Gebühr verwen-
det werden kann.
Die k. Regierung wird hievon zur Darnachachtung in
Kenntniß gesetzt.
München, den 5. November 1825.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Untermainkreises, K. d. J., also ergangen.
Nachricht den übrigen Kreisregierungen, K. d. J., mit Ausnahme
des Rhein-Kreises zur gleichmäßigen Darnachachtung.
& 102.
Auszug aus dem Abschiede für die Ständeversammlung des König-
reichs Bayern.
+#.
Gehalt der Gerichtshebammen.
Die durch die Normalentschließung vom 7. Januar 1816
festgesetzten Bezüge der Gerichtshebammen sollen, dem in dem
Gesammtbeschlusse vom 9. Dezember d. J. gestellten Antrage
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