Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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der wichtigeren chirurgischen Operationen an der Leiche, dann 
die Anlegung von drei Verbänden am Phantome oder an Le- 
benden, in letzter Beziehung aber die Vornahme von drei der 
wichtigeren hebärztlichen Operationen am Phantome. 
§. 33. 
Rücksichtlich der zur Leitung dieser Uebungen berufenen 
Prüfungsorgane und ihrer Competenz in Schöpfung des Be- 
fähigungsausspruches, so wie bezüglich der streng präjudiziellen 
Natur dieses Ausspruches in Absicht auf weitere Zulassung des 
Examinanden zur mündlichen und schriftlichen Prüfung, endlich 
rücksichtlich der Befugniß der rejicirten Candidaten, auf den 
Ausspruch eines außerordentlichen Prüfungssenates zu compro- 
mittiren, treten die Bestimmungen der §§. 17 — 20 in ana- 
loge Geltung. 
§. 34. 
Die mündliche Prüfung richtet sich nach Analogie der in 
den §§. 11, 21, 22. und 23. gegebenen Vorschriften, und es 
sind diejenigen Candidaten, welche nach dem Ergebnisse der- 
selben als nicht befähigt erkannt werden, zur schriftlichen Prü- 
fung nicht weiter mehr zuzulassen, sondern sogleich als rejicirt 
zu betrachten. 
§. 35. 
Die schriftliche Prüfung geschieht jedesmal in einem für 
sämmtliche admittirte Candidaten gemeinschaftlichen Akte bei ver- 
schlossenen Thüren. 
Sie dauert vier Tage, und es sind an jedem Tage acht 
Stunden — vier des Vormittags und vier des Nachmittags — 
dem Prüfungsgeschäfte ununterbrochen zu widmen, und auf die 
im §. 21. benannten acht Disciplinen gleichmäßig zu vertheilen, 
so daß also auf jede dieser Disciplinen vier volle Stunden zu 
verwenden kommen. 
8. 36. 
Die sämmtlichen zu einer Disciplin gehörigen Fragen wer- 
den den Candidaten an dem betreffenden Vor= oder Nachmit- 
tage sogleich bei dem Beginne des Prüfungsgeschäftes jederzeit 
auf einmal zur Beantwortung vorgelegt. Ihre Auswahl be- 
stimmt sich durch jedesmalige Ziehung aus einer Urne, welche 
zu diesem Behufe in Bereitschaft zu setzen ist, und eine hin- 
länglich große Anzahl von dem Prüfungssenate vorher zu ent-
	        
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