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der wichtigeren chirurgischen Operationen an der Leiche, dann
die Anlegung von drei Verbänden am Phantome oder an Le-
benden, in letzter Beziehung aber die Vornahme von drei der
wichtigeren hebärztlichen Operationen am Phantome.
§. 33.
Rücksichtlich der zur Leitung dieser Uebungen berufenen
Prüfungsorgane und ihrer Competenz in Schöpfung des Be-
fähigungsausspruches, so wie bezüglich der streng präjudiziellen
Natur dieses Ausspruches in Absicht auf weitere Zulassung des
Examinanden zur mündlichen und schriftlichen Prüfung, endlich
rücksichtlich der Befugniß der rejicirten Candidaten, auf den
Ausspruch eines außerordentlichen Prüfungssenates zu compro-
mittiren, treten die Bestimmungen der §§. 17 — 20 in ana-
loge Geltung.
§. 34.
Die mündliche Prüfung richtet sich nach Analogie der in
den §§. 11, 21, 22. und 23. gegebenen Vorschriften, und es
sind diejenigen Candidaten, welche nach dem Ergebnisse der-
selben als nicht befähigt erkannt werden, zur schriftlichen Prü-
fung nicht weiter mehr zuzulassen, sondern sogleich als rejicirt
zu betrachten.
§. 35.
Die schriftliche Prüfung geschieht jedesmal in einem für
sämmtliche admittirte Candidaten gemeinschaftlichen Akte bei ver-
schlossenen Thüren.
Sie dauert vier Tage, und es sind an jedem Tage acht
Stunden — vier des Vormittags und vier des Nachmittags —
dem Prüfungsgeschäfte ununterbrochen zu widmen, und auf die
im §. 21. benannten acht Disciplinen gleichmäßig zu vertheilen,
so daß also auf jede dieser Disciplinen vier volle Stunden zu
verwenden kommen.
8. 36.
Die sämmtlichen zu einer Disciplin gehörigen Fragen wer-
den den Candidaten an dem betreffenden Vor= oder Nachmit-
tage sogleich bei dem Beginne des Prüfungsgeschäftes jederzeit
auf einmal zur Beantwortung vorgelegt. Ihre Auswahl be-
stimmt sich durch jedesmalige Ziehung aus einer Urne, welche
zu diesem Behufe in Bereitschaft zu setzen ist, und eine hin-
länglich große Anzahl von dem Prüfungssenate vorher zu ent-