Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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wahrgenommen worden ist, daß zur Verhütung weiterer Ver- 
breitung nicht allenthalben sogleich die geeigneten Vorsichtsmaß- 
regeln getroffen wurden und daß hinsichtlich der Behandlung 
des erkrankten Viehes sich hie und da noch Mangel an ange- 
stellten und qualificirten Thierärzten gezeigt hat, so erhält die 
k. Regierung hiemit nachstehende Aufträge: 
1) 
2 
3) 
4) 
5) 
sämmtliche Polizeibehörden für künftige Fälle auf die in 
der Verordnung vom 22. Dezember 1813 (Reg.-Bl. v. J. 
1813. S. 1609) enthaltenen Contumazvorschriften neuer- 
dings und insbesondere aufmerksam zu machen; 
der Aufstellung von qualificirten und approbirten Thier- 
Aerzten, da, wo es immer thunlich oder sogar nothwen- 
dig wird, forthin besondere Aufmerksamkeit zu widmen; 
die in den §§. 28 — 31. der Verordnung vom 1. Febr. 
1810. (S. 131 des Reg.-Bl. vom Jahre 1810.) gegebenen 
Vorschriften, über die Stellung, Unterordnung, Rechte, 
Verbindlichkeiten und Emolumente der Thierärzte, künftig 
genau einzuhalten, und 
den Thierärzten die möglichste Begünstigung, insbesondere 
hinsichtlich der Ausmittlung kleiner Sustentationsbeiträge, 
einzuräumen, wobei jedoch durchaus kein Zwang eintreten 
soll, vielmehr eine solche Ausmittlung lediglich dem frei- 
willigen Einverständniß der Gemeinden, welche der Ueber- 
zeugung von wirklicher Nützlichkeit folgen wird, überlassen 
bleiben muß. 
Die k. Regierung hat übrigens in den künftigen Jahres- 
Berichten ihre Erfahrungen und Bemerkungen über die 
Thierärzte mit der Anzeige, wie viele bereits und mit 
welchem Erfolge aufgestellt worden sind, insbesondere auf- 
zunehmen. 
Die k. Regierung hat sich hienach zu achten, und das wei- 
ters Geeignete alsbald zu verfügen. 
München, den 14. Oktober 1822. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., (mit Ausnahme des 
Rheinkreises) also ergangen.
	        
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