Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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VIII. 
Die CTaggelder und Fuhrlöhne für die Thieräzte. 
Nr. 15457. *— ⁊ꝛes. 
Ministerial-Entschließung vom 19. September 1840, Recurs des 
Thierarztes N. wegen Moderirung thierärztlicher Deserviten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Bericht vom 11. Mai l. Is. und der vorgelegten 
Beschwerdeschrift des Thierarztes N. wegen Moderirung thier- 
ärztlicher Deserviten wird erwiedert, was folgt: 
Da den Thierärzten mit Zustimmung des k. Finanzmini- 
steriums bei Reisen über Land nebst dem Taggelde zu 2 fl. 30 kr. 
ein einspänniges Fuhrwerk bewilliget ist, so kann das von dem 
Thirarzte N. bei Beschäftigung der im Jahre 1838 ausgebro- 
chenen Manl= und Klauenseuche aufgerechnete Fuhrlohn dem 
Abstriche nicht unterstellt werden. 
Dagegen können aber die besonderen Aufrechnungen für 
Berichte und protokollarische Erklärungen an das einschlägige 
k. Landgericht die Bewilligung nicht erhalten, weil bei derlei 
Commissionen die schriftlichen Arbeiten nicht besonders honorirt 
werden dürfen. 
Eben so wenig ist, wenn in einem Tage die Stall= und 
Vieh-Visitationen an zwei oder drei Orten vorgenommen wor- 
den sind, die Verrechnung von mehr als einer Tagsgebühr 
zulässig. 
Mit Berücksichtigung dieser Umstände sind daher die Tage- 
gelder und Fuhrlöhne des Thierarztes N., wie die Beilage be- 
währt, auf die Summe von 251 fl. 35 kr. festgestellt worden, 
welche demselben nach Abzug der bereits erhaltenen 116 fl. von 
dem k. Rentamte N. ausbezahlen zu lassen sind. 
München, den 19. September 1840. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regrg. von Untersranken und Aschaffenburg, K. d. J. 
also ergangen.
	        
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