Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Krankheiten  unter  den  Thieren  2c.  vom  6.  Juni  1844  (Bef.
Beilage  zum  Kreisintelligenzblatt  Nr.  24)  dahin  abger  ndert,
daß  die  Thierärzte  für  jene  Dienstverrichtungen,  welche  sie  aus
amtlichem  Auftrage  in  ihrem  Wohnorte  vollziehen,  für  den
ganzen  Tag  2  fl.  30  kr.,  und  für  den  halben  Tag  1  fl.  15  kr.
aufrechnen  dürfen.  Bezüglich  der  Gebühren  für  die  Vornahme
der  Schaf-Visitation  hat  es  jedoch  bei  dem  besonders  hiefür
geltenden  Regulatide  vom  3.  März  1836  sein  Bewenden.
Augsburg,  den  31.  August  1854.

K.  Regierung  v.  Schwaben  u.  Neuburg,  K.  v.  J.

Nr.  61,666.  S.  222.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  Thierärztliche
  Diätenliquidationen  betr.
Im  Namen  Seiner  Magjestät  des  Königs.

In  neuester  Zeit  werden  wiederholt  von  mehreren  Distrikts-Polizeibehörden
  die  thierärztlichen  Diätenliquidationen  für  Vornahme
  von  Stall=  und  Viehvisitationen  im  amtlichen  Auftrag,
statt  an  die  K.  d.  J.,  direct  an  die  Kammer  der  Finanzen  eingesandt.


Die  Distrikts-Polizeibehörden  werden  deßhalb  wiederholt
auf  die  Erlasse  vom  11.  August  1852  (Intelligenzblatt  Nr.  38)
23.  Jänner  1853  (Intelligenzblatt  Nr.  5)  aufmerksam  gemacht
und  künftig  jeder  Contraventionsfall  unnachsichtlich  mit  der  angedrohten
  Ordnungsstrafe  von  1  fl.  30  kr.  belegt  werden.

München,  den  27.  September  1854.

K.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.

IX.
Taren  für  die  Beugnisse  beczüglich  des  auf  den  Märkten
visitirten  Vieheg.
Nr.  23,815.  S.  230.

Ministerial-Entschließung  vom  26.  Oktober  1839,  die  Beaufsichtigung
des  Gesundheitszustandes  auf  den  Viehmärkten  zu  N.,  insbesondere
die  Taxe  für  die  Gesundheitszeugnisse  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  bezeichneten  Betreffes  vom  10.  April  l.  J.
wird  der  k.  Regierung  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staats-Ministerium
  der  Finanzen  erwiedert,  daß,  da