Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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In Ermangelung einer anderen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages wird der Gewinn unter 
die Genossenschafter nach Höhe von deren Geschäftsantheilen vertheilt, ebenso der Verlust, soweit diese 
Antheile zusammen zu dessen Deckung ausreichen, wogegen ein nach Erschöpfung des Genossenschafts- 
vermögens noch zu deckender Rest gleichmäßig nach Köpfen von sämmtlichen Genossenschaftern auf- 
gebracht wird. 
Genossenschafter, welche auf ihre Geschäftsantheile die ihnen statutenmäßig obliegenden Einzah- 
lungen geleistet haben, können von anderen Genossenschaftern nicht aus dem Grunde, weil letztere auf 
ihre Antheilr mehr eingezahlt haben, im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden, sofern 
nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes festsetzt. 
8. 10. 
Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in 
Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung 
der Gewinnverthellung zustehen, werden von der Gesammtheit der Genossenschafter in der General- 
versammlung ausgeübt. 
Jeder Genossenschafter hat hierbei Elne Stimme, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes 
festsetzt. 
8. 11. 
Die eingetragene Genossenschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten 
eingehen, Elgenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und 
verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerlchte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. 
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, 
soweit dleses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. 
5. 12. 
Insoweit die Genossenschaftsgläubiger aus dem Genossenschaftsvermögen nicht befrledigt werden 
können, hasten ihnen alle Genossenschafter, ohne daß diesen die Einrede der Theilung zusteht, für die 
Ausfälle solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Solidarhaft kann von einem Genossen- 
schaftsgläubiger nur geltend gemacht werden, wenn im Falle des Konkurses die Voraussetzungen des 
# 51. vorliegen, oder wenn die Eröffnung des Konkurses nicht erfolgen kann. 
Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für 
alle von der Genossenschaft auch vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Die einer Genossenschaft beigetretenen Frauenspersonen können in Betreff der dadurch einge-
	        
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