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trikel, bedürfe des Beweises. Der Grundsatz, daß Veränderungen
nicht vermutet werden, beziehe sich nicht auf rechtliche, sondern
auf tatsächliche Aenderungen ; aus Gesetzesanwendung sei nicht
zu schließen auf Beweiswürdigung. Es sei nicht von der Ver-
mutung auszugehen, daß in der Staatsangehörigkeit keine Aende-
rung eingetreten ist, und danach sei auch nicht die Möglichkeit
einer Rückkehr oder Eintragung mangels Beweises des Gegenteils
zu unterstellen, sondern es seien in Wirklichkeit diese besonderen
Vorgänge mangels Beweises hierfür eben nicht zu vermuten. Man
dürfe also nicht aus der Vermutung mangelnder rechtlicher
Aenderung eine solche tatsächlicher Art folgern, sondern
allein richtig sei der entgegengesetzte Schluß.
Diese Ansicht STURMs beruht auf Verkennung der das Ver-
fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschenden Grundsätze,
sowie auf Verkennung der gegnerischen Ansicht. Es gibt in der
freiwilligen Gerichtsbarkeit keine „Vermutung“, daß ein Verschol-
lener, der vor zehn Jahren in das Ausland verzogen ist, dort auch
ununterbrochen sich aufgehalten habe. so daß, wie STURM
annimmt, jede Aenderung und positive Handlung, insbesondere
Rückkehr und Eintragung in die Matrikel, des Beweises bedürfen
sollten. Regt ein Beteiligter beim Gericht des letzten Wohnsitzes
des Verschollenen die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft an,
so ist die Zuständigkeit dieses Gerichts an sich und grundsätzlich
begründet. Indes hat dieses Gericht natürlich zu prüfen, ob nicht
Umstände vorliegen, die seine an sich begründete Zuständigkeit
ausschließen; daher darf es nicht außer acht lassen, daß der Ver-
schollene vor zehn Jahren in das Ausland gegangen ist. Aber
daraus kann das Gericht nicht mit STURM auch nur „einstweilen*®
folgern, daß der Verschollene sich „ununterbrochen“ ($ 21 a. a. OÖ.)
ım Ausland aufgehalten, so daß also die Zuständigkeit des ange-
gangenen Gerichts „einstweilen® zu verneinen wäre!. Vielmehr
ı Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt wohl einst-
weilige Anordnungen, d. h. Anordnungen, deren Wirksamkeit erlöschen