Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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trikel, bedürfe des Beweises. Der Grundsatz, daß Veränderungen 
nicht vermutet werden, beziehe sich nicht auf rechtliche, sondern 
auf tatsächliche Aenderungen ; aus Gesetzesanwendung sei nicht 
zu schließen auf Beweiswürdigung. Es sei nicht von der Ver- 
mutung auszugehen, daß in der Staatsangehörigkeit keine Aende- 
rung eingetreten ist, und danach sei auch nicht die Möglichkeit 
einer Rückkehr oder Eintragung mangels Beweises des Gegenteils 
zu unterstellen, sondern es seien in Wirklichkeit diese besonderen 
Vorgänge mangels Beweises hierfür eben nicht zu vermuten. Man 
dürfe also nicht aus der Vermutung mangelnder rechtlicher 
Aenderung eine solche tatsächlicher Art folgern, sondern 
allein richtig sei der entgegengesetzte Schluß. 
Diese Ansicht STURMs beruht auf Verkennung der das Ver- 
fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschenden Grundsätze, 
sowie auf Verkennung der gegnerischen Ansicht. Es gibt in der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit keine „Vermutung“, daß ein Verschol- 
lener, der vor zehn Jahren in das Ausland verzogen ist, dort auch 
ununterbrochen sich aufgehalten habe. so daß, wie STURM 
annimmt, jede Aenderung und positive Handlung, insbesondere 
Rückkehr und Eintragung in die Matrikel, des Beweises bedürfen 
sollten. Regt ein Beteiligter beim Gericht des letzten Wohnsitzes 
des Verschollenen die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft an, 
so ist die Zuständigkeit dieses Gerichts an sich und grundsätzlich 
begründet. Indes hat dieses Gericht natürlich zu prüfen, ob nicht 
Umstände vorliegen, die seine an sich begründete Zuständigkeit 
ausschließen; daher darf es nicht außer acht lassen, daß der Ver- 
schollene vor zehn Jahren in das Ausland gegangen ist. Aber 
daraus kann das Gericht nicht mit STURM auch nur „einstweilen*® 
folgern, daß der Verschollene sich „ununterbrochen“ ($ 21 a. a. OÖ.) 
ım Ausland aufgehalten, so daß also die Zuständigkeit des ange- 
gangenen Gerichts „einstweilen® zu verneinen wäre!. Vielmehr 
  
  
ı Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt wohl einst- 
weilige Anordnungen, d. h. Anordnungen, deren Wirksamkeit erlöschen
	        
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