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möopathischen oder sonstigen Arzneimitteln durch ärztliche Indi-
viduen zu betrachten, sofern Letztere entweder
1) zur Führung einer Handapotheke nicht befugt sind, oder
2) im entgegengesetzten Falle
a) sich hiebei eine Ueberschreitung der im §. 56 enthal-
tenen Vorschriften erlauben, oder
b) die Abgabe von Arzneien über ihren Wohnsitz hinaus
auf Orte ausdehnen, welche von diesem letzteren weiter,
als von dem Sitze einer selbstständigen oder Filial-
apotheke entfernt sind.
8. 33.
Ein Eingriff im Sinne des §. 31 ist aber nicht als vor-
handen anzunehmen, wenn ein nach §. 8 Ziff. 2 qualifizirter
praktischer Arzt — ohne Unterschied, ob ihm die Führung einer
Handapotheke zukomme oder nicht — die Selbstdispensirung
eines Arzneimittels unternimmt, welches der Pharmacopoen
bavarica fremd, und dessen Bereitung um dieses letztern Um-
standes willen von den ortsangesessenen Apothekern förmlich
verweigert worden ist.
§. 34.
Jeder Apotheker ist verpflichtet,
1) sich nach den durch gegenwärtige Apotheken-Ordnung so-
wohl, als durch sonstige Gesetze oder Verordnungen in
Bezug auf das Apothekenwesen gegebenen Vorschriften
strenge zu achten;
2) allen an ihn gestellten amtlichen Requisitionen schleunige
und pünktliche Folge zu leisten;
3) bei amtlichen Visitationen seine Apotheke nebst allen dazu
gehörigen Ein= und Vorrichtungen, Vorräthen und Ge-
schäftsbüchern, soweit die Führung der Letzteren ausdrück-
lich vorgeschrieben ist, der Einsicht und Prüfung der
Visitations-Commission zu unterstellen;
4) die nöthige Anzahl Gehilfen zur unverzüglichen Erledig-
ung aller an die Officin gestellten begründeten Anforder-
ungen zu halten;
5) über Religiosität, Sittlichkeit, Treue, Ordnung, Reinlichkeit
und geeignete Fortbildung der Gehilfen und Lehrlinge zu
wachen, und denselben insbesondere in letzterer Beziehung
möglichst fördernd an die Hand zu gehen;