Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

546 
möopathischen oder sonstigen Arzneimitteln durch ärztliche Indi- 
viduen zu betrachten, sofern Letztere entweder 
1) zur Führung einer Handapotheke nicht befugt sind, oder 
2) im entgegengesetzten Falle 
a) sich hiebei eine Ueberschreitung der im §. 56 enthal- 
tenen Vorschriften erlauben, oder 
b) die Abgabe von Arzneien über ihren Wohnsitz hinaus 
auf Orte ausdehnen, welche von diesem letzteren weiter, 
als von dem Sitze einer selbstständigen oder Filial- 
apotheke entfernt sind. 
8. 33. 
Ein Eingriff im Sinne des §. 31 ist aber nicht als vor- 
handen anzunehmen, wenn ein nach §. 8 Ziff. 2 qualifizirter 
praktischer Arzt — ohne Unterschied, ob ihm die Führung einer 
Handapotheke zukomme oder nicht — die Selbstdispensirung 
eines Arzneimittels unternimmt, welches der Pharmacopoen 
bavarica fremd, und dessen Bereitung um dieses letztern Um- 
standes willen von den ortsangesessenen Apothekern förmlich 
verweigert worden ist. 
§. 34. 
Jeder Apotheker ist verpflichtet, 
1) sich nach den durch gegenwärtige Apotheken-Ordnung so- 
wohl, als durch sonstige Gesetze oder Verordnungen in 
Bezug auf das Apothekenwesen gegebenen Vorschriften 
strenge zu achten; 
2) allen an ihn gestellten amtlichen Requisitionen schleunige 
und pünktliche Folge zu leisten; 
3) bei amtlichen Visitationen seine Apotheke nebst allen dazu 
gehörigen Ein= und Vorrichtungen, Vorräthen und Ge- 
schäftsbüchern, soweit die Führung der Letzteren ausdrück- 
lich vorgeschrieben ist, der Einsicht und Prüfung der 
Visitations-Commission zu unterstellen; 
4) die nöthige Anzahl Gehilfen zur unverzüglichen Erledig- 
ung aller an die Officin gestellten begründeten Anforder- 
ungen zu halten; 
5) über Religiosität, Sittlichkeit, Treue, Ordnung, Reinlichkeit 
und geeignete Fortbildung der Gehilfen und Lehrlinge zu 
wachen, und denselben insbesondere in letzterer Beziehung 
möglichst fördernd an die Hand zu gehen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.