Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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&  2.  Die  Prüfungen  der  Feldmesser  werden  alljährlich  einmal,  und  zwar  im  Monat
April,  abgehalten.  Gesuche  um  Zulassung  unter  Beifügung  der  Zeugnisse  und  einer
Lebensbeschreibung  sind  bis  spätestens  zum  20.  Februar  bei  der  Kommission  einzureichen.

f  3.Die  Prüfungskandidaten  müssen

a)  unbescholten  sein,

b)  das  21.  Lebensjahr  vollendet,

0)  die  wissenschaftliche  Qualifikation  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  durch
Schulbesuch  oder  Prüfung  erlangt,

d)  sowie  hiernach  mindestens  ein  Jahr  lang  besondere  theoretische  Vorbildung  im
Feldmesserfache  mit  Erfolg  genossen  haben  und

e)  mindestens  zwei  Jahre  lang,  wobei  die  Lehrzeit  nicht  einzurechnen  ist,  mit  der
selbständigen  Ausführung  von  Vermessungsarbeiten  unter  Aufsicht  einer  Vermessungsanstalt,
  eines  Vermessungs-Ingenieurs  oder  eines  Feldmessers  beschäftigt
gewesen  sein.

Diese  Erfordernisse  sind  durch  glaubhafte  Zeugnisse  nachzuweisen.  Zu  e  müssen  die
von  dem  Kandidaten  ausgeführten  Arbeiten  nach  Umfang,  Ausführungsart  und  Genauigkeitsgrad,
  unter  Angabe  der  angewendeten  Instrumente,  im  Zeugniß  näher  bezeichnet
sein.

&1.  Die  Prüfung  erstreckt  sich

1.  in  ihrem  theoretischen  Theile
auf  Algebra,  Elementargeometrie,  ebene  Trigonometrie,  Stereometrie,  darstellende
Geometrie,  Physik,  die  Lehren  der  niederen  Geodäsie  und  die  Anfertigung
eines  Geschäftsaufsatzes;
2.  in  ihrem  praktischen  Theile
auf  die  Handhabung,  Prüfung  und  Berichtigung  der  beim  Feld=  und  Höhenmessen
sowie  beim  Kartiren  und  der  Flächenermittelung  angewendeten  Instrumente,
auf  die  Lösung  praktischer  Aufgaben,  bei  denen  die  Uebung  im  Vermessen  zusammenhängender
  Grundstücke  mit  den  in  der  Feldmesserpraxis  hauptsächlich
angewendeten  Instrumenten,  im  Höhenmessen,  im  Berechnen,  Theilen  und
Zusammenlegen  der  Grundstücke  sowie  in  der  kubischen  Massenberechnung
darzuthun  ist,  und  auf  die  Fertigkeit  im  geodätischen  Zeichnen.
Bei  dem  praktischen  Theile  der  Prüfung  wird  überdies  auf  Verständniß  bei  Auswahl

  des  zu  beobachtenden  Genauigkeitsgrades  sowie  auf  Gewandheit  und  Uebung
besonderer  Werth  gelegt.

Das  Verfahren  bei  der  Prüfung  unterliegt  den  Bestimmungen  eines  Regulativs,
von  dem  Abdrücke  bei  der  Prüfungskommission  zu  erlangen  sind.