Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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k. Staatsanwälte erlassene Entschließnng zur Wissenschaft mit- 
getheilt wird, erhält dieselbe zugleich den Auftrag, die ihr zu 
dem bezeichneten Behufe zukommenden Akten geeignet zu benützen, 
und hiedurch eine möglichst gründliche Würdigung der Thätig- 
keit der Aerzte ihres Kreises in forensen Fällen herbeizuführen. 
Die unterm 24. Juli 1847, Nr. 862 B. erlassene Ent- 
schließung, die Qualificirung der Gerichtsärzte — insbesondere 
die deßfallsige Mitwirkung der Medizinal-Comités an den 
Universitäten betr., erleidet hiedurch in keiner Beziehung eine 
Aenderung. 
München, den 12. Jänner 1852. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierungen, d. d. J., dießseits des Rheines, also ergangen. 
Nr. 2689. F. 41. 
Justizministerial-Entschließung vom 24. Dezember 1851, die Qualifi- 
zirung der Aerzte betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Zu möglichst genauer Feststellung der Qualifikation der 
Aerzte muß auch auf diejenige Thätigkeit der Aerzte Rücksicht 
genommen werden, welche sich auf das Gebiet der medicina 
forensis bezieht. 
Zu diesem Zwecke werden sämmtliche Staatsanwälte ange- 
wiesen, den betreffenden Kreis-Regierungen, Kammern des 
Innern, nach vollständiger Erledigung der Untersuchungen sowohl 
diejenigen Akten mitzutheilen, in welchen sich ärztliche Berichte 
und Gutachten befinden, die sich durch besondere Gediegenheit 
auszeichnen oder eine auffallende Mangelhaftigkeit erkennen 
lassen, als auch jene Akten, in welchen es sich von fehlerhafter 
Kunsthilfe oder Fahrlässigkeit der Aerzte in ihrer praktischen 
Thätigkeit handelt. 
Von vorstehender Anordnung sind die Staatsanwälte an 
den Kreis= und Stadtgerichten des Appellationsgerichts-Bezirkes 
in Kenntniß zu setzen. 
München, den 24. Dezember 1851. 
Staatsministerium der Justiz. 
An die Oberstaatsanwälte an den Appellationsgerichten dießseits des 
Rheins also ergangen.
	        
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