Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Um diesem Mißstande abzuhelfen, hat das unterzeichnete 
Staats-Ministerium beschlossen, für die Erstattung der ärzt- 
lichen Jahres -Berichte allgemeine Vorschriften zu erlassen und 
in der Anlage zunächst ein Schema vorzuzeichnen, welches von 
1857/58 die kgl. Gerichtsärzte bei ihren Jahresberichten fest- 
zuhalten hiemit verpflichtet werden. Zu diesem Schema wird 
Folgendes bemerkt: 
1) Die medizinische Topographie der Physikats-Bezirke 
soll gesondert innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren her- 
gestellt und bezüglich derselben in den fortlaufenden Jahres- 
Berichten nur dasjenige ergänzend und berichtigend nachge- 
tragen werden, was zur Evidenthaltung der Kenntniß des 
wirklichen Bestandes nothwendig ist. Ueber die Herstellung 
einer medizinisch -topegraphischen Schilderung der Physikats- 
Bezirke wird weitere Anordnung erfolgen. 
2) Gleiches gilt in Ansehung der Ethnographie, welche 
in ihren stabil-bleibenden Daten der Topographie anzureihen und 
bezüglich welcher in die Jahres-Berichte nur die jeweiligen 
Nachträge und Ergänzungen oder Veränderungen aufzunehmen 
sind. Hieher gehört insbesondere die Bewegung des Bevölkerungs- 
Standes, wofür das anliegende Formular Lit, b. (Tabelle A) 
genau einzuhalten ist. Ebenso gehört hieher jene Tabelle, welche 
am 15. Juli 1856 bezüglich der Constatirung des Ergebnisses 
der ärztlichen Visitation der Conscribirten vorgezeichnet wurde. 
3) Die Uebersicht des Medizinal-Personales ist 
nach der Anlage c. (Tabelle B) herzustellen. Dabei ist darauf zu 
achten, daß die bezüglichen Vorträge genau mit denjenigen überein- 
stimmen, welche behufs der Herstellung der ärztlichen Schematismen 
gemacht werden. Wenn in einem Jahre gegen die Vorträge 
im Jahres-Berichte des Vorjahres Veränderungen bezüglich 
des Medizinal-Personales sich nicht ergeben haben, so genügt 
die Anführung dieses Umstandes. Die Aeußerungen über 
Qualifikation, Betragen und Wirken sind nach den eigens hier- 
über ergehenden Normen zu bemessen; besondere Anlässe, ver- 
dienstliche Handlungen, hervorragende Leistungen Einzelner, 
sowie etwaige Klagen und insbesondere Bemerkungen darüber, 
ob ein Arzt ein Specialfach, z. B. Chirurgie, Geburtshilfe, 
gar nicht oder hervorragend ausübe, sind im Contexte des 
Berichtes eigens aufzunehmen. 
4) Aerztliche, chirurgische und geburtshilfliche
	        
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