165
ministerium des Innern anzuzeigen, andererseits durch das
Kreisamtsblatt mit dem Beisatze auszuschreiben, daß die Be-
werbungen um die erledigte Stelle, seien es Versetzungs= oder
Anstellungsgesuche, binnen 14 Tagen bei der vorgesetzten kgl.
Regierung einzureichen sind. Zugleich sind die übrigen Regierungen
hievon in Kenntniß zu setzen, welche die Erledigung in gleicher
Weise ausschreiben.
Diejenige Regierung, in deren Bezirk die Erledigung ein-
getreten ist, hat nach Ablauf des 14 tägigen Termins nach
vorgängiger kollegialer Berathung einen begutachtenden Bericht
über die Wiederbesetzung an das k. Staatsministerium des
Innern in der Art zu erstatten, daß unter Einsendung der
Duplikate die Versetzungsgesuche bereits angestellter Aerzte zuerst
vorgetragen, diesen die Anstellungs-Gesuche praktischer Aerzte
und sodann das Gutachten angereiht werden.
Die k. Regierungen, außer deren Bezirken die Erledigung
sich ergeben hat, haben die Duplikate der bei ihnen eingelaufenen
Gesuche nach Ablauf des Termins mit einem Berichte vor-
zulegen und nur die in den Qualifikationslisten vorgekommenen
Veränderungen zu erörtern.
Die Regierung hat den neuernannten Gerichtsarzt einzu-
berufen, und mit der Extradition der Amtsregistratur und des
Inventars an denselben, so wie mit der Installation und Ver-
pflichtung desselben, in der Kreishauptstadt einen Regierungs-
Commissär, an anderen Orten den betr. Stadtkommissär und
resp. Landrichter zu beauftragen.
Die über die Verpflichtung des neuernannten Gerichts-
arztes, so wie die über die gepflogenen Extraditions= und Ein-
weisungs-Verhandlungen aufgenommenen Protokolle hat sich die
kgl. Regierung vorlegen zu lassen, ersteres um dasselbe unter
Verschluß aufzubewahren, letztere um von dem Zustande der
Amtsregistratur und des Inventars Kenntniß zu nehmen, allen-
fallsige Haftbarkeit gegen den abgetretenen Beamten geltend zu
machen und diejenigen Verfügungen zu treffen, welche zur
Wahrung einer guten Ordnung im Physikatsdienste nothwendig
erscheinen.
Die Regierungen haben allenfallsige Diensteskonflikte der
Gerichtsärzte mit andern Beamten zu entscheiden.
Während Krankheit oder Abwesenheit so wie nach Beför-
derung, Versetzung, Quiescirung, Entlassung und Ableben eines