Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

165 
  
ministerium des Innern anzuzeigen, andererseits durch das 
Kreisamtsblatt mit dem Beisatze auszuschreiben, daß die Be- 
werbungen um die erledigte Stelle, seien es Versetzungs= oder 
Anstellungsgesuche, binnen 14 Tagen bei der vorgesetzten kgl. 
Regierung einzureichen sind. Zugleich sind die übrigen Regierungen 
hievon in Kenntniß zu setzen, welche die Erledigung in gleicher 
Weise ausschreiben. 
Diejenige Regierung, in deren Bezirk die Erledigung ein- 
getreten ist, hat nach Ablauf des 14 tägigen Termins nach 
vorgängiger kollegialer Berathung einen begutachtenden Bericht 
über die Wiederbesetzung an das k. Staatsministerium des 
Innern in der Art zu erstatten, daß unter Einsendung der 
Duplikate die Versetzungsgesuche bereits angestellter Aerzte zuerst 
vorgetragen, diesen die Anstellungs-Gesuche praktischer Aerzte 
und sodann das Gutachten angereiht werden. 
Die k. Regierungen, außer deren Bezirken die Erledigung 
sich ergeben hat, haben die Duplikate der bei ihnen eingelaufenen 
Gesuche nach Ablauf des Termins mit einem Berichte vor- 
zulegen und nur die in den Qualifikationslisten vorgekommenen 
Veränderungen zu erörtern. 
Die Regierung hat den neuernannten Gerichtsarzt einzu- 
berufen, und mit der Extradition der Amtsregistratur und des 
Inventars an denselben, so wie mit der Installation und Ver- 
pflichtung desselben, in der Kreishauptstadt einen Regierungs- 
Commissär, an anderen Orten den betr. Stadtkommissär und 
resp. Landrichter zu beauftragen. 
Die über die Verpflichtung des neuernannten Gerichts- 
arztes, so wie die über die gepflogenen Extraditions= und Ein- 
weisungs-Verhandlungen aufgenommenen Protokolle hat sich die 
kgl. Regierung vorlegen zu lassen, ersteres um dasselbe unter 
Verschluß aufzubewahren, letztere um von dem Zustande der 
Amtsregistratur und des Inventars Kenntniß zu nehmen, allen- 
fallsige Haftbarkeit gegen den abgetretenen Beamten geltend zu 
machen und diejenigen Verfügungen zu treffen, welche zur 
Wahrung einer guten Ordnung im Physikatsdienste nothwendig 
erscheinen. 
Die Regierungen haben allenfallsige Diensteskonflikte der 
Gerichtsärzte mit andern Beamten zu entscheiden. 
Während Krankheit oder Abwesenheit so wie nach Beför- 
derung, Versetzung, Quiescirung, Entlassung und Ableben eines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.