Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Gerichtsarztes hat die k. Regierung ungesäumt durch Aufstellung 
eines Physikatsverwesers ein geeignetes Provisorium zu treffen. 
Die Aufstellung von Physikatsverwesern mit einer Tags- 
gebühr von 1 fl. und resp. 1 fl. 12 kr. nach Maßgabe der 
Ministerial = Entschließungen vom 16. und 30. April 1853 die 
Taggebühren der Physikatsverweser betr. bedürfen nach Ministerial- 
Entschließung vom 10. Dezember 1856 die Erledigung des 
Physikats Vilseck betr. der Genehmigung des Staatsministeriums 
nicht, und sind die Regierungen ermächtiget, die Kosten von 
Physikatsverwesungen jederzeit in so weit zu decken, als hiezu 
der während der Physikatserledigung ruhende Gehalt ausreicht, 
wonach fortan eine Creditseröffnung à Conto der Reserve der 
Centralfonds für Physikatsverweser 2c. nur in so weit nachzu- 
suchen ist, als die Kosten der Verwesung nicht aus dem ruhen- 
den Gehalte des Gerichts-Arztes gedeckt werden können. 
Wo dagegen die Aufstellung von Physikats-Assistenten zur 
Unterstützung der Gerichtsärzte auch außer den Fällen legaler 
Verhinderung als geboten erscheint, haben die Kreisregierungen 
an das k. Staatsministerium des Innern wohl motivirte Vor- 
lage zu machen und hiernach weitere Verfügung zu gewärtigen. 
Die Regierungen bestimmen die Normen für die Geschäfts- 
führung und für die Einrichtung der Registratur der Gerichtsärzte. 
Die Regierungen haben die Qualifikation der Gerichtsärzte 
nach dem durch Ministerial-Entschließung vom 21. März 1846 
die Qualifikation der Gerichtsärzte betr. vorgeschriebenen 
Formular auf den Grund der eigenen Wahrnehmungen, der 
von den Distriktspolizei-Vorständen über die Geschäftsthätigkeit 
und das sonstige Verhalten derselben jährlich einzusendenden 
Berichte, der betreffenden Mittheilungen der Medizinal-Comitéen 
an den Universitäten und der von den Staatsanwälten mit- 
zutheilenden Akten — herzustellen, die Qualifikationstabellen 
derselben alljährlich zu revidiren und die Revisions -Ergebnisse 
dem k. Staatsministerium des Innern vorzulegen. 
Die Urlaubsbewilligung für die Gerichtsärzte bis 
auf die Dauer von sechs Wochen, mag damit eine Reise im 
Inlande, oder in die Residenz, oder in das Ausland verbunden 
sein, kommt den Regierungen zu, welche dabei darauf zu sehen 
haben, daß die Bereitwilligkeits = Erklärung desjenigen Arztes, 
der während der Urlaubsdauer des Gerichtsarztes das Provi-
	        
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