Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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des Medizinalwesens erlassenen und die schleunige Exekution 
der von der Allerhöchsten Stelle zu erlassenden Verordnungen. 
Die Bearbeitung einzelner besonderer Gegenstände, welche 
ihnen von der Allerhöchsten Stelle auferlegt werden. 
Die Aufrechthaltung und Beförderung der Sanitäts- 
Anstalten im Allgemeinen. 
Die Regierungen haben die Leichen schau in den betr. 
Regierungsbezirken nach den gegebenen Bestimmungen anzu- 
ordnen und zu handhaben und zu dem Ende die aufzustellenden 
Leichenschauer mit der Instruktion vom 6. August 1839 ver- 
sehen und zu deren Befolgung verpflichten zu lassen. Sie 
haben die für die Leichenschau zu verabreichenden Gebühren für 
jede Gemeinde nach Maßgabe der Oertlichkeit festzustellen und 
etwaige Mißgriffe in der Bildung der Leichenschaubezirke und 
in der Wahl der Leichenschauer abzustellen. 
Sie haben die Errichtung von Leichenhäusern mög- 
lichst zu befördern. 
Sie haben nach der Allerhöchsten Verordnung über die 
Geschäfts-Vereinfachung vom 10. August 1848 die oberste Auf- 
sicht auf die Begräbnißstätten und die Sorge für deren 
zweckmäßige Anlegung und nothwendige Erweiterung oder 
Verlegung. 
Gesuche um Bewilligung der Benützung bestehender 
Familiengrüfte in Kirchen, sowie um Errichtung neuer 
solcher Grüfte sind dem k. Staatsministerium des Innern in 
Vorlage zu bringen. Gesuche um Bewilligung zur Errichtung 
von neuen Grüften innerhalb der Kloster= und Instituts- 
Mauern seitens der Mönchs= und Nonnenklöster, dann der 
Institute der englischen Fräulein sind dem k. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vorzulegen. 
Gesuche dagegen um Anlegung von Grüften, welche nicht in 
diese Kategorie fallen, sind von den k. Regierungen in eigener 
Competenz zu bescheiden, sowie auch den Kreisstellen die 
oberste Aufsichte auf die bestehenden Grüfte aller Art, gleich 
wie auf die sonstigen Begräbnißstätten in vollem Umfange 
zusteht. 
Die Bewilligung zum Transporte von an ansteckenden Krank- 
heiten Verstorbenen im Inlande, welche außerhalb des betreffen- 
den Polizeidistriktes erfolgen soll, wird von der kgl. Kreis-
	        
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