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des Medizinalwesens erlassenen und die schleunige Exekution
der von der Allerhöchsten Stelle zu erlassenden Verordnungen.
Die Bearbeitung einzelner besonderer Gegenstände, welche
ihnen von der Allerhöchsten Stelle auferlegt werden.
Die Aufrechthaltung und Beförderung der Sanitäts-
Anstalten im Allgemeinen.
Die Regierungen haben die Leichen schau in den betr.
Regierungsbezirken nach den gegebenen Bestimmungen anzu-
ordnen und zu handhaben und zu dem Ende die aufzustellenden
Leichenschauer mit der Instruktion vom 6. August 1839 ver-
sehen und zu deren Befolgung verpflichten zu lassen. Sie
haben die für die Leichenschau zu verabreichenden Gebühren für
jede Gemeinde nach Maßgabe der Oertlichkeit festzustellen und
etwaige Mißgriffe in der Bildung der Leichenschaubezirke und
in der Wahl der Leichenschauer abzustellen.
Sie haben die Errichtung von Leichenhäusern mög-
lichst zu befördern.
Sie haben nach der Allerhöchsten Verordnung über die
Geschäfts-Vereinfachung vom 10. August 1848 die oberste Auf-
sicht auf die Begräbnißstätten und die Sorge für deren
zweckmäßige Anlegung und nothwendige Erweiterung oder
Verlegung.
Gesuche um Bewilligung der Benützung bestehender
Familiengrüfte in Kirchen, sowie um Errichtung neuer
solcher Grüfte sind dem k. Staatsministerium des Innern in
Vorlage zu bringen. Gesuche um Bewilligung zur Errichtung
von neuen Grüften innerhalb der Kloster= und Instituts-
Mauern seitens der Mönchs= und Nonnenklöster, dann der
Institute der englischen Fräulein sind dem k. Staatsministerium
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vorzulegen.
Gesuche dagegen um Anlegung von Grüften, welche nicht in
diese Kategorie fallen, sind von den k. Regierungen in eigener
Competenz zu bescheiden, sowie auch den Kreisstellen die
oberste Aufsichte auf die bestehenden Grüfte aller Art, gleich
wie auf die sonstigen Begräbnißstätten in vollem Umfange
zusteht.
Die Bewilligung zum Transporte von an ansteckenden Krank-
heiten Verstorbenen im Inlande, welche außerhalb des betreffen-
den Polizeidistriktes erfolgen soll, wird von der kgl. Kreis-