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regierung, Kammer des Innern, auf Grund der Vernehmung
des Kreismedizinal-Referenten ertheilt.
Die Bewilligung zur Verbringung von Leichen aus
Bayern in und durch das Gebiet eines Staates, mit welchem
ein Uebereinkommen bezüglich der wechselseitigen Anerkennung
der Leichenpässe besteht, erfolgt, wenn der Verlebte nicht in
Folge einer Epidemie oder einer ansteckenden Krankheit gestorben
ist, von der k. Kreisregierung, während wo das Letztere der
Fall ist und wo es sich um den Transport in und durch einen
Staat handelt, mit welchem ein Uebereinkommen noch nicht
besteht, diese Bewilligung von dem Staatsministerium des Innern
auszugehen hat.
Die Regierungen haben dafür zu sorgen, daß von den
äußeren Behörden bei dem Anstriche der Staats-,
Stiftungs= und Gemeindebauten nur Farben aus den
allerhöchst genehmigten Farbenmustern gewählt werden.
Die Regierungen haben die endemischen Krankheiten
der Regierungsbezirke zu konstatiren, die Ursachen derselben,
sowie überhaupt alle Verhältnisse, welche der normalen Ent-
wicklung und dem Gedeihen der Menschen und Nutzthiere ent-
gegenwirken, zu erforschen und dieselben möglichst zu beseitigen.
Sie haben die sanitätspolizeilichen Vorkehrungen gegen
ansteckende Krankheiten der Menschen und Hausthiere,
drohende und ausgebrochene Epidemien und Viehseuchen
zu leiten, die von den Distriktspolizeibehörden und Physikaten
getroffenen Anordnungen zu prüfen, die weiter gebotenen
Maaßregeln zu verfügen und bei bedeutenderen Unglücksfällen,
Epidemien und Epizootien an das k. Staatsministerium des
Innern zu berichten.
Hinsichtlich der Schutzpocken-Impfung und Revac-
cination haben die Regierungen nach den Anträgen der
Distriktspolizeibehörden und Physikate die Impfstationen festzu-
setzen, die Revaccination von Zeit zu Zeit dringend zu empfehlen,
für die rechtzeitige Vorlage der von den Polizeibehörden und
Phyfikaten alljährlich zu erstattenden Impfberichte Sorge zu tragen,
die erlaufenen Impfkosten zu revidiren, dann die Ergebnisse der
Schutzpocken-Impfung und Revaccination nach dem vorgeschrie-
benen Formular zusammenzustellen und die summarische Zusam-
menstellung dem königlichen Staatsministerium des Innern mit
Bericht vorzulegen.