Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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statistischen Tabellen über die Bewegung der Bevslkerang, 
welche von den Distriktspolizei = Behörden und Physikaten für 
jeden Amtsbezirk herzustellen sind, zu revidiren, für den ganzen 
Regierungsbezirk zusammenzustellen und dem königlichen Staats- 
ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten vor- 
zulegen. 
Die Kreisregierung hat sich als oberster Rekr uti- 
rungsrath bei der Conscription und Aushebung der Mann- 
schaft für die Heeresergänzung zu betheiligen, unter andern hat 
dieselbe die Visitationsprotokolle der Conscribirten durch den 
Kreismedizinalrath revidiren zu lassen, und die aus dem Kreis- 
medizinalrathe, zwei Militärärzten und einem Aktuar zusammen- 
gesetzte oberste Visitations-Commission hat die einberufenen 
Conscribirten nochmals einer sorgfältigen körperlichen Untev- 
suchung zu unterwerfen. 
B. 
Die Kreismedizinalräthe. 
Für die Bearbeitung der medizinal-polizeilichen Gegen- 
stände ist jeder Kreisregierung ein Medizinal-Referent beigegeben. 
Derselbe führt den Titel: Regierungs= und Kreismedizinal- 
rath, steht in gleicher Kategorie mit den übrigen die Regierung 
konstituirenden Räthen und roulirt mit denselben nach dem 
Dienstesalter. 
Sie tragen die Uniform der Regierungsräthe und beziehen 
gegenwärtig einen Jahresgehalt von 1200 Gulden. 
Der Geschäftsgang für die Gegenstände der Medizinal- 
polizei ist der für die Kreisregierungen überhaupt vorgezeichnete, 
nach welchem Einlauf, Zutheilung, Bearbeitung, Registratur, 
Kanzlei und Expedition besorgt wird. 
In Gegenständen gemischter Art hat der Regierungsprä- 
sident ein gemeinschaftliches Benehmen mit jenen Regierungs- 
räthen anzuordnen, in deren Fach dieselben zugleich einschlägig 
sind, und vie Aufsätze gemeinschaftlich unterzeichnen zu lassen. 
Der Kreismedizinalrath ist Vorstand des Kreismedizinal- 
Ausschusses und der Approbations-Prüfungs-Commission für 
Bader. 
Die Kreismedizinalräthe zu München, Speyer und Würz- 
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