Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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stände aber, wenn sie nicht zugleich approbirte Aerzte sind, nur 
zu den Sitzungen, die ihr Fach betreffen, zugezogen. 
VI. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge dieser 
Verfügung beauftragt. 
München, den 10. Januar 1833. 
Reg.-Bl. v. J. 1833. St. IV. S. 57. 
S§. 94. 
Ministerial-Entschließung vom 23. Januar 1833, die erztlichen 
Ausschüsse betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben durch §. III. der 
Verordnung vom 10. Januar d. J. die ärztlichen Ausschüsse 
jedes Kreises unter andern auch zur Erörterung jener Gegen- 
stände verpflichtet, welche das Staatsministerium des Innern 
denselben im Allgemeinen, d. h. ein für alle Male zuweist. Im 
Vollzuge dieser allerh. Anordnung wird hiemit Folgendes verfügt: 
Dem ärztlichen Ausschusse sind im Allgemeinen, d. h. ein 
für alle Mal zur Vorberathung und gutachtlichen Bearbeitung 
zugewiesen: 
1) Alle jene Fragen, wegen Einführung neuer oder Ab- 
änderung schon bestehender Medizinal-Einrichtungen, welche das 
Staatsministerium des Innern der Kreisregierung abfordert, 
oder die Kreisregierung, als solche, nach Ansicht des ärztlichen 
Ausschusses aus eigener Competenz anzuregen haben dürfte. 
2) Die in Zukunft jährlich von allen Distriktspolizeibe- 
hörden und Physikaten ohne Gutachten mit bloßer Beifügung 
des erlassenen Bescheides vorzulegenden Visitationsprotokolle über 
die Visitation sämmtlicher Apotheken, sowie die Visitationspro- 
tokolle über die durch ein besonderes Rescript vom 22. d. M. 
angeordnete ärztliche Untersuchung einzelner Physikatsbezirke, 
sammt Entwurfe der zu erlassenden höhern Entschließungen. 
3) Alles, was auf die Eintheilung und Veränderung der 
ärztlichen, wundärztlichen und Hebammendistrikte, auf die Wasen- 
meistereibezirke, und überhaupt auf den medizinischen Organism 
des Kreises sich bezieht. 
4) Die Fähigkeits= und Thätigkeits= (Qualifikations-) 
Listen des gesammten ärztlichen und wundärztlichen Personals 
im Kreise, nämlich der Gerichtsärzte, der praktischen Aerzte, 
Landärzte, Chirurgen, Bader, Veterinärärzte, Hebammen u. s. w.,
	        
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