Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

—

Nr.  13,586.  &.  .

Ministerial-Entschließung  vom  9.  Juni  1833,  die  Diätenbezüge  der
Mitglieder  der  Kreisscholarchate  und  Medizinalausschüsse  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  königl.  Regierung  wird  auf  den  Anfragebericht  vom
22.  Februar  d.  J.  eröffnet,  was  folgt:

Den  Kreisscholarchen  und  Mitgliedern  des  Medizinalausschusses
  gebührt  bei  Commissionsreisen  ein  Diätenbezug  von
täglichen  fünf  Gulden,  ein  höherer  Diätenbezug  kann  nur  eintreten,
  in  soferne  der  betreffende  Kreisscholarch  oder  das  betreffende
  Mitglied  des  Kreismedizinalausschusses  einen  solchen,
vermöge  seiner  sonstigen  dienstlichen  Stellung,  anzusprechen
berechtigt  ist.

Reisen  mehrere  Scholarchen  oder  Mitglieder  des  Medizinalausschusses
  zum  Zwecke  des  Vollzugs  eines  und  desselben  Commissionsauftrages
  in  gleicher  Richtung  an  einen  und  denselben
Ort  und  von  dort  gemeinsam  wieder  zurück;  so  ist  nur  die
einfache  Aufrechnung  der  Reisekosten  statthaft,  da  dieselben  in
solchen  Fällen  nach  der  Novelle  vom  26.  Mai  1816  (s.  Gerets
Sammlung  Bd.  XII.  Anhang  S  27)  sich  eines  und  desselben
Gefährtes  zu  bedienen  haben.

München,  den  9.  Juni  1833.

Staatsministerium  des  Innern  und  der

Finanzen.
An  die  k.  Regierung  des  Rezatkreises,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen.

Nr.  25,6543.  6  26.

Ministerial-Entschließung  vom  5.  September  1835,  die  Diätenbezüge
der  Mitglieder  des  Medizinalausschusses  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Rheinkreises  wird  in  Erwiederung
ihres  Berichts  rubricirten  Betreffes  vom  15.  v.  M.  bemerkt,
daß  die  bei  Apothekenvisitationen  erwachsenden  baaren  Auslagen
der  visitirenden  Mitglieder  des  Medizinalausschusses  für  Reaagentien
  u.  s.  w.  gleichzeitig  mit  den  Diäten  und  Reisekosten  zu
liquidiren  und  zu  vergüten  seien.

München,  den  5.  September  1835.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Rheinkreises,  also  ergangen.