Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

welche Wir zu dem neukonstituirten Obermedizinal-Collegium 
berufen, daß dieselben Unserm in sie gesetzten Vertrauen voll- 
kommen entsprechen werden. 
München, den 16. April 1817. 
Reg.-Bl. v. J. 1817. St. XVII. S. 369. 
Königl. allerhöchste Verordnung vom 27. November 1828, die Auf- 
lösung des Obermedizinal-Collegiums betr. 
K 4. 
Zur Vereinfachung des Geschäftsganges und zur Erzielung 
einer möglichen Ersparung im Staatshaushalte haben wir nach 
Vernehmung Unseres Staatsrathes beschlossen, wie folgt: 
S. 1. 
Das Obermedizinal-Collegium des Reichs wird mit dem 
31. Dezember d. J. aufgelöst. 
§. 2. 
Das definitiv angestellte Personal desselben, mit Aus- 
nahme eines Obermedizinalrathes, welchen Wir dem Staats- 
ministerium des Innern zutheilen wollen, tritt mit jenem Tage 
bis auf weitere Bestimmung in temporäre Quiescenz; die 
Funktionszulagen und Regiebeiträge werden zur Staatskasse 
eingezogen. 
§. 3. 
Unserem Staatsministerium des Innern wird es über- 
lassen, in Gegenständen der allgemeinen Medizinalpolizei und 
der hierüber zu erlassenden Verordnungen, Reglements und 
Normen, so wie über Begründung, Erweiterung oder Ver- 
änderung medizinischer Anstalten nach Gutbefinden die medi- 
zinische Fakultät einer der drei Landesuniversitäten, oder die 
beiden Medizinalcomites zum Gutachten aufzufordern, und mit 
Herstellung der allenfalls nothwendigen Vorarbeiten zu be- 
auftragen. 
§. 4. 
In denjenigen medizinisch-gerichtlichen Fällen, wo nach der 
durch die Medizinalcomiteés erfolgten Revision noch eine Super- 
revision verlangt wird, findet das vor dem Jahre 1817 be- 
standene Verfahren wieder statt.
	        
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