welche Wir zu dem neukonstituirten Obermedizinal-Collegium
berufen, daß dieselben Unserm in sie gesetzten Vertrauen voll-
kommen entsprechen werden.
München, den 16. April 1817.
Reg.-Bl. v. J. 1817. St. XVII. S. 369.
Königl. allerhöchste Verordnung vom 27. November 1828, die Auf-
lösung des Obermedizinal-Collegiums betr.
K 4.
Zur Vereinfachung des Geschäftsganges und zur Erzielung
einer möglichen Ersparung im Staatshaushalte haben wir nach
Vernehmung Unseres Staatsrathes beschlossen, wie folgt:
S. 1.
Das Obermedizinal-Collegium des Reichs wird mit dem
31. Dezember d. J. aufgelöst.
§. 2.
Das definitiv angestellte Personal desselben, mit Aus-
nahme eines Obermedizinalrathes, welchen Wir dem Staats-
ministerium des Innern zutheilen wollen, tritt mit jenem Tage
bis auf weitere Bestimmung in temporäre Quiescenz; die
Funktionszulagen und Regiebeiträge werden zur Staatskasse
eingezogen.
§. 3.
Unserem Staatsministerium des Innern wird es über-
lassen, in Gegenständen der allgemeinen Medizinalpolizei und
der hierüber zu erlassenden Verordnungen, Reglements und
Normen, so wie über Begründung, Erweiterung oder Ver-
änderung medizinischer Anstalten nach Gutbefinden die medi-
zinische Fakultät einer der drei Landesuniversitäten, oder die
beiden Medizinalcomites zum Gutachten aufzufordern, und mit
Herstellung der allenfalls nothwendigen Vorarbeiten zu be-
auftragen.
§. 4.
In denjenigen medizinisch-gerichtlichen Fällen, wo nach der
durch die Medizinalcomiteés erfolgten Revision noch eine Super-
revision verlangt wird, findet das vor dem Jahre 1817 be-
standene Verfahren wieder statt.