Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

225

Die  Regiebedürfnisse  sind  aus  den  dem  Letzteren  hiefür
angewiesenen  Fonds  abzugeben  6

Der  Obermedizinal-Ausschuß  hat  in  allen  medizinischgerichtlichen
  Fällen,  in  welchen  von  Unseren  Gerichtshöfen
die  Revision  des  von  einem  Medizinalausschusse  abgegebenen
Gutachtens  nöthig  erachtet  wird,  das  Superarbitrium  auszustellen.


S.  7.

Derselbe  hat  dabei  zugleich  seine  Aufmerksamkeit  auf  die
sachgemäße  Behandlung  der  medizinisch-gerichtlichen  Gegenstände
  durch  die  Gerichtsärzte  und  auf  die  sorgfältige  Beobachtung
  der  für  den  Geschäftsgang  und  die  Gutachten  der
Medizinalausschüsse  bestehenden  Vorschriften  zu  richten,  und
jede  wahrgenommene  Verletzung  der  diesfälligen  Anordnungen
und  Obliegenheiten  zur  Kenntniß  Un  seres  Staatsministeriums
des  Innern  zu  bringen.  *

Zu  dem  Wirkungskreise  des  Obermedizinal=  Ausschusses
gehört  ferner  die  Abgabe  der  Gutachten,  so  oft  von  Unserem
Staatsministerium  des  Innern  bei  Vorkommnissen  der  Sanitätspolizei
  und  der  dienstlichen  Oberaufsicht  und  Disciplin  die
collegiale  Prüfung  und  Entscheidung  arzneiwissenschaftlicher
Fragen  der  besondern  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  angemessen
befunden  wird.

§.  9.

Alle  zur  Bearbeitung  des  Obermedizinal-Ausschusses  geeigneten
  Gegenstände  können  nur  durch  das  Staatsministerium
des  Innern  an  dasselbe  gebracht  werden;  ein  unmittelbares
Benehmen  mit  anderen  Stellen  und  Behörden  findet  nicht  statt.
Die  Gerichtshöfe  haben  daher,  so  oft  die  Voraussetzungen  für
die  Einholung  eines  Superarbitriums  gegeben  sind,  die  Akten
Unserem  Staatsministerium  der  Justiz  vorzulegen,  welches
dieselben  an  jenes  des  Innern  gelangen  lassen  wird.

8.  10.

Die  Abforderung  der  auszustellenden  Gutachten  hat  durch

Signat  des  dirigirenden  Ministers  des  Innern  zu  geschehen.

§.  11.
Die  Geschäftsrepartition  bei  dem  Obermedizinal-Ausschusse

ist  dem  Vorstande  desselben  überlassen,  der  sich  jedoch  von  der
Bearbeitung  einzelner  Fälle  nicht  auszunehmen  hat.
Med.-Verordn.  2.  B#:  15