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Die Regiebedürfnisse sind aus den dem Letzteren hiefür
angewiesenen Fonds abzugeben 6
Der Obermedizinal-Ausschuß hat in allen medizinischgerichtlichen
Fällen, in welchen von Unseren Gerichtshöfen
die Revision des von einem Medizinalausschusse abgegebenen
Gutachtens nöthig erachtet wird, das Superarbitrium auszustellen.
S. 7.
Derselbe hat dabei zugleich seine Aufmerksamkeit auf die
sachgemäße Behandlung der medizinisch-gerichtlichen Gegenstände
durch die Gerichtsärzte und auf die sorgfältige Beobachtung
der für den Geschäftsgang und die Gutachten der
Medizinalausschüsse bestehenden Vorschriften zu richten, und
jede wahrgenommene Verletzung der diesfälligen Anordnungen
und Obliegenheiten zur Kenntniß Un seres Staatsministeriums
des Innern zu bringen. *
Zu dem Wirkungskreise des Obermedizinal= Ausschusses
gehört ferner die Abgabe der Gutachten, so oft von Unserem
Staatsministerium des Innern bei Vorkommnissen der Sanitätspolizei
und der dienstlichen Oberaufsicht und Disciplin die
collegiale Prüfung und Entscheidung arzneiwissenschaftlicher
Fragen der besondern Wichtigkeit des Gegenstandes angemessen
befunden wird.
§. 9.
Alle zur Bearbeitung des Obermedizinal-Ausschusses geeigneten
Gegenstände können nur durch das Staatsministerium
des Innern an dasselbe gebracht werden; ein unmittelbares
Benehmen mit anderen Stellen und Behörden findet nicht statt.
Die Gerichtshöfe haben daher, so oft die Voraussetzungen für
die Einholung eines Superarbitriums gegeben sind, die Akten
Unserem Staatsministerium der Justiz vorzulegen, welches
dieselben an jenes des Innern gelangen lassen wird.
8. 10.
Die Abforderung der auszustellenden Gutachten hat durch
Signat des dirigirenden Ministers des Innern zu geschehen.
§. 11.
Die Geschäftsrepartition bei dem Obermedizinal-Ausschusse
ist dem Vorstande desselben überlassen, der sich jedoch von der
Bearbeitung einzelner Fälle nicht auszunehmen hat.
Med.-Verordn. 2. B#: 15