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oder größere Bösartigkeit einer Epidemie, und die
darnach zu ergreifenden medizinisch-polizeilichen Maßregeln her-
auszustellen; so erhält die Königliche Kreisregierung den Auf-
trag, in ihren von 8 zu 8 Tagen einzusendenden Berichten und
Anzeigen den jedesmal vorherrschenden Krankheits-Charakter
der in einer Gegend ausgebrochenen Ruhr-Epidemie mit Hin-
weisung auf die Mortalität genau zu bezeichnen, und die mit-
unterlaufenden Fälle unserer einheimischen Gallen= oder Brech-
ruhr mit gleicher Rücksicht auf den vorherrschenden Krankheits-
Charakter speciell anzuführen. Es ist sonach das Geeignete für
die betreffenden Aerzte zu verfügen.
München, den 19. September 1835.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Königl. Regierungs-Präsidien, also ergangen.
III.
Vorkehrungen gegen den Typhus.
Nr. 286. 8. 111.
Ministerial-Entschließung vom 23. März 1813, die Vorsichts-Maß-
regeln gegen das contagiöse Nervenfieber betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Zur Sicherung der Einwohner des Königreichs vor dem
contagiösen Nervenfieber, welches im Norden von Deutschland,
und vorzüglich in den von den kriegführenden Armeen besetzten
Orten, erhaltenen Anzeigen gemäß, herrschend geworden ist,
haben Seine Königl. Majestät besondere Anordnungen nöthig
erachtet, welche hiemit dem General-Kreiscommissariate zur
ungesäumten und genauesten Ausführung nach seiner Geschäfts-
competenz mitgetheilt werden.
I. Allen aus dem Norden an den nördlichen Grenzen des
Reichs (worunter alle Eintrittsstationen jenseits der Donau
von Ulm bis Wegscheid begriffen werden) ankommenden
Fremden, sie mögen Militär, oder vom Civilstande sein, wird
der Eintritt in das Reich nur dann gestattet, wenn dieselben
a) ohne auffallende Krankheit oder Kränklichkeit,
b) die Civilisten überdies mit ordentlichen Pässen versehen sind.
Diese Aufmerksamkeit auf die Civilisten ist gegenwärtig um
so nothwendiger, als bei jeder Armee sich immer mehrere der-