Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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fahrens — Nachtheile versichert er niemals davon gesehen 
zu haben — hingeftellt, daß dadurch von dem Hauptergan 
jeder weiter krankmachende Einfluß so voll- 
ständig entfernt gehalten werde, daß gar keine Ab- 
schuppung mit ihren so oft gefährlichen Begleitern 
erfolge, daß aber die Hautverrichtung durch ihre Fortdauer 
eine so wohlthätige Rückwirkung auf die sonst erkrankten Organe, 
namentlich ves Halses, äußere, daß in immer sehr kurzer 
Zeit Genesung erfolge, ja die Kranken ohne Gefahr nach 
höchstens 10 Tagen in die freie Luft gehen könnten, daß end- 
lich mit Ablauf des 3.—4. Tages, d. h. mit Verschwinden des 
Ausschlages von der Haut, jede Ansteckung sistire, indem 
die Erzeugung des Ansteckungsstoffes gestört und somit auch 
seine Emanation verhütet werde. 
Nachdem nun durch dieses Verfahren nur die Nachtheile 
der Abschuppungs-Periode beseitigt werden sollen, so versteht 
es sich von felbst, daß neben demselben das Scharlach an und 
für sich wie bisher auch mit andern Mitteln behanvelt wer- 
den muß. 
Dr. Ebert, dirigirender Arzt der Klinik und Abtheilung 
für kranke Kinder in dem Charité-Krankenhause zu Berlin, hat 
nun in der deutschen Klinik-Zeitung für Beobachtungen aus 
deutschen Kliniken und Krankenhäusern in Nr. 14 und 16 vom 
6. und 20. April 1850 dieses Verfahren näher beleuchtet, die 
Vorsichtmaßregeln, unter welchen die Speck-Einreibungen anzu- 
wenden sind, näher angegeben, durch viele Krankheitsgeschichten 
den glücklichen Erfolg nachgewiesen, und auch die Einwendungen, 
welche von einer Seite hiegegen gemacht wurden, zu wider- 
legen gesucht. 
Der k. Regierung scheint dieser Gegenstand wichtig ge- 
nug, solchen der weiteren Prüfung der Physikate und Aerzte 
im diesseitigen Kreise dringend zu empfehlen; denn erwägt man, 
wie viele Scharlach-Kranke der Abschuppungs-Periode unter- 
liegen, so wäre unendlich viel gewonnen, wenn solche glücklich. 
beseitigt werden könnte, ohne daß Nachtheile hieraus entstehen. 
Bayreuth am 19. Juni 1850. 
Königliche Regierung von Oberfranken 
Kammer des Innern. 
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