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V.
Vorkehrungen gegen das Kindbettfieber.
Nr. 19,280. §. 114.
Ministerial-Entschließung vom 6. Dezember 1856, das Kindbett-
fieber betr.
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl.
Nachdem das Kindbettfieber, wie es bei Wöchnerinnen zeit-
weise auftritt, den übereinstimmenden Erfahrungen der Aerzte
in den verschiedensten Ländern gemäß als eine höchst bösartige
und ansteckende Krankheit erscheint, so ist dringend nothwendig,
daß der Fernhaltung und Bekämpfung dieser Krankheit, insbe-
sondere da erhöhte Sorgfalt zugewendet werde, wo mehrere
Wöchnerinnen beisammen sind, oder wo bei einer Wöchnerin
ungünstige Verhältnisse obwalten, die den Ausbruch des Uebels
herbeiführen und Gelegenheit geben, daß der Ansteckungsstoff
durch Geburtshelfer, Hebammen, Wärterinnen, Betten, Wäsche,
Schwämme 2c. weiter verbreitet werde. Im Allgemeinen gelten
nun zwar auch bezüglich des Kindbettfiebers die hinsichtlich des
Verfahrens bei epidemischen und ansteckenden Krankheiten be-
stehenden Vorschriften, und ist daher deren genaue Einhaltung
in den Lokalen der Wöchnerinnen und in Ansehung der Be-
handlung derselben von um so größerer Wichtigkeit, als das
Contagium des Kindbettfiebers zugleich ein fixes und ein flüch-
tiges und sonach die Weiterverbreitung der Krankheit, wenn sie
bereits ausgebrochen, sehr schwer zu hindern ist. Indeß bietet
die eigenthümliche Natur dieser Krankheit, wie sie durch die
neueren wissenschaftlichen Forschungen entwickelt wurde, auch
genügende Anhaltspunkte für die Erlassung spezieller, auf die
Fernehaltung und Bekämpfung des Ausbruches des Kindbett-
fiebers abzielender Bestimmungen. Diese Bestimmungen sind
in der Anlage zusammen gestellt. Sie zerfallen in drei Ab-
theilungen, da das Kindbettfieber theils schon vor der Ent-
bindung vorbereitet, ja oft schon zu großer Heftigkeit gediehen
ist, — theils die Gebärenden während des Geburtsaktes befällt,
— endlich theils und vorzugsweise bald nach der Entbindung
auftritt. Zunächst sind die Bestimmungen mit Rücksicht auf die
Gebäranstalten entworfen und daher für dieselben als inte-
grirende Theile der Hausordnung in Vollzug zu setzen. Da
aber das Kindbettfieber auch außer den fraglichen Anstalten