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daß nicht ein Heerd des Contagiums in dem betreffenden Lokale
zurückbleibe. Niemals dürfen Kindbettfieber-Kranke oder Solche,
die der beginnenden Erkrankung verdächtig sind, aus einer Gebär-
Anstalt in Privatwohnungen entlassen werden. Eine Ausnahme
von der Regel, wonach Kindbettfieber= Kranke in einer Gebär-
anstalt nicht belassen werden dürfen, kann der Vorstand nur
in besonderen einzelnen Fällen auf eigene Verantwortung ein-
treten lassen.
S§. 14.
In solchen Ausnahmsfällen muß die Kranke von anderen
Wöchnerinnen getrennt, möglichst entfernt von den für Schwangere
und Wöchnerinnen benützen Lokalen untergebracht, das Wart-
personal für die Kranke von den übrigen Wärterinnen isolirt
werden. Arzt und Wartpersonal dürfen nur erst nach sorg-
fältigster Reinigung aus den Lokalen der Kranken in die übrigen
Räumlichkeiten und zu den gesunden Pfleglingen übertreten.
§. 15.
Das Lokal, in welchem eine Erkrankung am Kindbettfieber
eingetreten ist, muß schleunigst verlassen und darf wenigstens
8—14 Tage, innerhalb derer es fleißig zu lüften und sorgfältig
zu desinficiren ist, nicht mehr benützt werden. Betten und
sonstige Geräthe, welche von der Erkrankten benützt wurden,
müssen für längere Zeit außer Gebrauch gesetzt und ebenfalls
desinficirt werden.
§. 16.
Bei der Verbringung der übrigen Wöchnerinnen aus einem
solchen Lokale, sofort nachdem eine Erkrankung eingetreten ist,
muß die sorgfältigste Untersuchung des Gesundheitszustandes er-
folgen, damit keine irgend der Erkrankung verdächtige Wöchnerin
mit den Gesunden in ein neues Lokal gebracht werde. Letzteres
ist in solchen Fällen möglichst von dem Zimmer entfernt zu
wählen, in welchem die Erkrankung erfolgte und erst nach ge-
schehener sorgfältiger Reinigung zu beziehen.
§. 17.
Ist eine Anstalt geräumig genug und deren bauliche Ein-
richtung so beschaffen, daß zwei seitliche Flügel abwechselnd zu
Wohnzimmern benützbar sind: so soll im Falle auftretender
Kindbettfieber in einem Flügel Derselbe wo möglich mit allen
Gesunden sofort verlassen und der andere Flügl nach vorgängiger
Desinfektion in Benützung genommen werden.