Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8. 18. 
Arzt und Wartpersonal, welche mit einer am Kindbett- 
fieber erkrankten Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin 
beschäftiget waren, haben sich nach der im §. 14 eben gegebenen 
Vorschrift zu achten. 
§. 19. 
Bei Untersuchung der Wöchnerinnen sind die oben 8. 7. 
vorgezeichneten Normen genau einzuhalten. 
8. 20. 
Besuche bei Wöchnerinnen sind überhaupt möglichst zu 
beschränken und bei Kranken insbesondere nur den Nächstange- 
hörigen nach vorausgegangener Hinweisung darauf zu gestatten, 
daß sie vor dem Austritte aus der Anstalt der Desinfektion 
sich zu unterziehen haben. 
8. 21. 
Gewinnt das Kindbettfieber aller dagegen ergriffenen Maß- 
regeln ungeachtet in einer Anstalt einen bedenklicheren Fortgang, 
so ist nach §. 4. dieser Bestimmungen zur Sistirung der Auf- 
nahme und zur Räumung der Anstalt zu schreiten. 
8. 22. 
Dem gesammten in einer Gebäranstalt verwendeten Personale, 
besonders den Aerzten, Chirurgen und Hebammen, welche zu- 
gleich mit Privatpraxis sich beschäftigen, obliegt die Pflicht, 
niemals ohne vorherige sorgfältige Desinfektion Wöchnerinnen 
oder Gebärende in der Stadt zu besuchen. 
8. 23. 
Aerzte, Chirurgen und Hebammen, welche in ihrer Privat- 
praxis mit Kindbettfieber= Kranken verkehren, haben die hier 
zunächst für Gebäranstalten gegebenen Normen auch für ihr 
Verfahren als maßgebend zu beachten und auf's Gewissen- 
hafteste die Verschleppung der Krankheit zu verhüten. Insbe- 
sondere sind die Gerichtsärzte verpflichtet, die Hebammen strenge 
zu überwachen und wenn Dieselben in solchen Fällen die nöthige 
Vorsicht nicht eintreten lassen, sie zur Bestrafung, aber auch 
außerdem, wenn eine Hebamme als die Verbreiterin der Krank- 
heit aller Vorsicht ungeachtet erscheinen sollte, Solche zur zeit- 
weisen Suspendirung von der Ausübung ihres Berufes der 
Medizinalpolizeibehörde anzuzeigen, welche in solchen Fällen 
schleunigst vorzugehen hat.
	        
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