Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Aussichten und Hoffnungen sorgfältig zu vermeiden, da für den 
Fall etwa aufzufindender Mittel die Hilfe um so erfreulicher 
ist, je unerwarteter sie eintrifft, und da im Falle nicht gegebener 
Mittel fehlgeschlagene Aussichten nur Unmuth, Niedergeschlagen- 
heit und ungerechtes Mißtrauen auf die Fürsorge, das Wohl- 
wollen und die Theilnahme der Staatsregierung erzeugen würden. 
München, den 13. September 1836. 
Staatsministerium des Innern. 
An den Königlichen Generalkommissär der Königlichen Regierung des 
N. Kreises, also ergangen. 
Nr. 1073. S. 127. 
Ministerial-Entschließung vom 24. September 1836, die asiatische 
Brechruhr betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Sämmtliche Königliche Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, werden hiemit nachträglich zu der allgemeinen Aus- 
schreibung vom 10. d. Mts. beauftragt, alle jene Distrikts- 
Polizeibehörden und Gerichtsphysikate, deren nächste 
Postverbindung mit Münchennicht über die Kreis- 
hauptstadt führt, anzuweisen, daß sie nicht nur das etwaige 
Auftreten der asiatischen Brechruhr in ihren Bezirken, oder 
etwaige auf die Annäherung der Epidemie deutende Vorfälle 
auf der Stelle und zwar, falls der gewöhnliche Postlauf 
Zögerung verursachen würde, mittels Estafette zur Kenntniß 
des unterfertigten Staatsministeriums bringen, sondern auch 
Duplikate sämmtlicher an die vorgesetzte Kreisstelle gesendeten 
Berichte, Gutachten und Produkte, namentlich Abschriften der 
Sectionsprotokolle auf kürzestem Wege, und zwar im Bedarfs- 
falle per Estafette zum Einlaufe des unterfertigten Staats- 
ministeriums befördern, eben so ihre von der Haupt= und 
Residenzstadt aus, leichter erfüllbaren, oder einer Ministerial- 
Mitwirkung irgend bedürfende Wünsche und Anträge, insbe- 
sondere so weit es sich um Absendung von Aerzten handelt, 
unmittelbar an das unterfertigte Staatsministerium senden, 
übrigens von solchen direkten Gesuchen gleichzeitig voll- 
ständige Duplikate an die vorgesetzte Kreisregierung gelangen 
lassen, damit das unterfertigte Staatsministerium sofort nach 
Umständen alsbald zu verfügen, oder die auch über jede solche
	        
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