Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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auf einige Orte, welche während der Epidemie einer genauen 
Untersuchung unterstellt wurden; allein die Grundsätze, von 
denen hiebei ausgegangen wurde, lassen eine gleichmäßige Unter— 
suchung an allen Orten ausführen und ist kaum zu bezweifeln, 
daß hiebei mehr oder minder gleiche Gebrechen und Mißstände 
sich ergeben werden, wie sie an den bereits der Beobachtung 
unterstellten Orten entdeckt worden sind. 
Die Aufgabe der Gerichtsärzte ist es nun zunächst, die 
Forschungen in ihren Bezirken fortzusetzen und den Befund zu 
constatiren. Die Gelegenheit dazu bietet sich ihnen schon bei 
der Ausübung der ärztlichen Praxis und außerdem liegt es in 
ihrer Dienstpflicht, zur Constatirung Alles dessen, was für die 
Sanitäts-Verhältnisse ihrer Bezirke von besonderem Belange 
ist, thätig zu sein. Ueber den Befund dieser Forschungen und 
Beobachtungen sollen die Gerichts-Aerzte von Ort zu Ort genaue 
Aufzeichnung halten und, wo sie Gebrechen oder Mißstände 
wahrgenommen haben, der Distrikts-Polizeibehörde davon Mit— 
theilung machen, damit durch diese die Abstellung eingeleitet 
werde. Dieses gilt insbesondere in Ansehung der Beseitigung 
stagnirender Wässer in den Ortschaften oder in deren Nähe, 
hinsichtlich der Beischaffung gesunden Trinkwassers und der 
Verhütung der Verunreinigung von Brunnen, bezüglich der 
Anlage von Ableitungs= und Trocknungs-Kanälen, der ent- 
sprechenden Anbringung und Construktion von Schwindgruben 
und Aborten, der allgemeinen Straßen= und Wohnungs- 
Reinlichkeit. 
Das unterzeichnete Staatsministerium gewärtiget in diesen 
Beziehungen bereits in den dießjährigen Rechenschafts-Berichten 
der Gerichts-Aerzte die Nachweise ihrer desfallsigen Thätigkeit 
zu erhalten. 
Die k. Regierungen, K. d. J., haben hiernach bei Hinaus- 
gabe von Dr. Pettenkofer's Schrift an die Physikate zugleich 
die entsprechenden Anordnungen zu treffen und dafür Sorge zu 
tragen, daß denselben allenthalben nachgekommen werde. 
München, 20. Juni 1855. 
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl.
	        
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